Entgeltumwandlung: Überarbeiteter Informationsflyer der MetallRente


Der „Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung (TV EU)“ ist bereits seit Anfang 2002 in Kraft. Er wurde im Jahr 2021 überarbeitet. Bei dieser Überarbeitung wurde u. a. eine klarstellende Regelung in § 11a Abs. 2 TV EU aufgenommen, wonach die bei der Bruttoentgeltumwandlung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers weiterhin nicht als Arbeitgeberzuschuss im Sinne des § 1a Abs. 1a BetrAVG an die Beschäftigten weitergegeben werden müssen. Zudem wurde eine Erhöhung des tarifvertraglichen Arbeitgeberzuschusses vereinbart. Ab 1. Januar 2026 steigt dieser von derzeit kalenderjährlich 210,00 € auf kalenderjährlich 240,00 €.

 

Der Tarifvertrag sieht bereits seit 2002 u. a. eine Informationspflicht des tarifgebundenen Arbeitgebers über die Grundzüge der angebotenen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung vor (§ 11 TV EU). Schon in der Vergangenheit stellte die MetallRente einen Flyer gemäß § 11 TV EU zur Verfügung. Dieser wurde durch das Konsortium nun überarbeitet. Damit sind die Regelungen und die Rechenbeispiele auf dem Stand des Jahres 2025. Die MetallRente hat zugesagt, den Flyer nun jedes Jahr automatisch den neuen Werten im Sozialversicherungs- und Steuerrecht anzupassen.

 

Neu ist, dass die MetallRente für die beiden am häufigsten genutzten Durchführungswege (Direktversicherung und Pensionsfonds) einen entsprechenden Flyer erstellt hat. Zudem ist ein Beileger erarbeitet worden, der einen Überblick über die Zulagenförderung der bAV gibt (Nettoentgeltumwandlung). Die MetallRente nutzt diese Informationsflyer für ihre Berater und Produkte.