Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise hinsichtlich Ihrer Melde- und Zahlungspflichten.
1. Für wen gelten die Pflichten aus dem Tarifvertrag?
Insoweit sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:
a. Geltung des Flächentarifvertrags
Alle Unternehmen, die tarifgebundenes Mitglied in unserem Verband sind, müssen die notwendigen Informationen erteilen und Bildungsbeiträge zahlen.
b. Geltung eines Haustarifvertrags
Für Unternehmen, die zwar kein tarifgebundenes Mitglied in unserem Verband sind, aber einen Haustarifvertrag abgeschlossen und die Geltung des Tarifvertrags zur Aus-, Fort- und Weiterbildung vereinbart haben, gelten diese Pflichten ebenfalls.
c. Geltung des Flächentarifvertrags aufgrund sog. Nachbindung
Auch Unternehmen, die ehemals tarifgebundenes Mitglied in unserem Verband waren und in den Status „ohne Tarifbindung“ (o.T.) gewechselt sind, müssen die Pflichten aus dem o. g. Tarifvertrag erfüllen. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Nachbindung gemäß § 3 Absatz 3 Tarifvertragsgesetz (TVG), wonach ein Unternehmen z. B. bei einem Wechsel in den o. T. Status so lange an einen Tarifvertrag gebunden ist, bis dieser geändert wird oder endet. Zuletzt ist dieser Tarifvertrag im Februar 2021 geändert worden (Erhöhung der Bildungsbeiträge).
d. Geltung des Flächentarifvertrags aufgrund sog. Nachwirkung
Aber auch dann, wenn, wie unter c. erörtert, der Tarifvertrag geändert wurde oder geendet hat, gelten die vorgenannten Pflichten kraft Nachwirkung (§ 4 Absatz 5 TVG) unmittelbar, allerdings nicht mehr zwingend, weiter. Das bedeutet, dass die Nachwirkung dann endet, wenn der Arbeitgeber die bisherigen Bedingungen aus diesem Tarifvertrag einvernehmlich mit den Mitarbeitern zu deren Lasten geändert hat. In diesem Fall würden die vorgenannten Pflichten (aber auch die rechte) nicht bestehen.
e. Keine tarifvertragliche Geltung
Für Unternehmen, die nie einer Tarifbindung unterlagen und auch heute nicht unterliegen, gelten die tariflichen Pflichten nicht.
Für den Fall, dass Sie vor diesem Hintergrund Fragen zu Ihrer tarifvertraglichen Situation haben, sprechen Sie bitte die Verbandsjuristinnen und- juristen an.
2) Folgen der Tarifgeltung
Jedes Unternehmen, für das eine der unter 1) a-d genannten Fallkonstellationen zutrifft, ist an den Tarifvertrag gebunden und verpflichtet, die Beschäftigtenzahlen von sich aus zu melden und den Bildungsbeitrag abzuführen.
a. Meldung der Beschäftigtenzahlen per Erhebungsbogen
Senden Sie bitte den ausgefüllten Erhebungsbogen (Anlage 1) bis zum 31. Juli 2025 an den
Verein zur Aus-, Fort- und Weiterbildung Aschaffenburg e.V., Schöntalweg 5 in 63849 Leidersbach oder per E-Mail an: VAFW@gmx.de.
b. Zahlung und Höhe des Bildungsbeitrages
Der sich daraus ergebende Bildungsbeitrag ist bis zum 15. August 2025 an den Verein in Aschaffenburg abzuführen. Bitte beachten Sie, dass keine gesonderte Rechnung ergeht, sondern die Mitglieder diesen Betrag direkt überweisen sollen. Die Bankverbindung ist im Erhebungsbogen angegeben.
Der Bildungsbeitrag beträgt 15,00 € je Vollzeitarbeitnehmer. Für Teilzeitbeschäftigte ist ein anteiliger Betrag zu entrichten. Alternativ kann zur Verwaltungsvereinfachung können Sie mit folgenden Pauschalen arbeiten: 15,00 € für Beschäftigte mit einer Arbeitszeit von mehr als 19 Stunden und von 7,50 € für alle übrigen Beschäftigten.
c. Förderrichtlinien
Die Förderrichtlinien (Anlage 4) bleiben unverändert:
Im Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2025 können bis zu 3% der Arbeitnehmer eines Mitgliedsunternehmens für bis zu 5 Qualifizierungstage gefördert werden.
Der Förderbetrag ist wie folgt gestaffelt:
bei den Qualifizierungen bis zu 175 € je Tag für Schulungskosten (einschl. Kosten für Verpflegung und Unterbringung)
- für Fahrtkosten einmalig bis zu 75 €.
d. Anträge auf Förderung
Es gelten die bisherigen Grundsätze:
Die Anträge werden über den Verband bis spätestens 31. Dezember 2025 eingereicht, dabei ist das beigefügte „Erfassungsblatt für Anträge“ (Anlage 2) zu verwenden und darauf zu achten, dass je Schulung bzw. Maßnahme ein gesondertes Erfassungsblatt zu verwenden ist. Besucht ein Mitarbeiter bspw. mehrere Seminare, so sollten die dazugehörigen Erfassungsblätter gebündelt, d.h. hintereinander sortiert werden.
Für Inhouse-Schulungen empfiehlt es sich, das in der Anlage 3 befindliche Formblatt „Inhouse-Schulung“ unter Angabe des Themas, der gesamten Unterrichtsstunden etc. zu verwenden und vom Dozenten unterzeichnen zu lassen. Damit erhalten die Unternehmen für ihre firmeninterne Qualifizierung durch einen externen Referenten eine Teilnahmebescheinigung und aufwendig, über mehrere Wochen geführte Anwesenheitslisten werden überflüssig.
e. Hinweis
Falls das Volumen der von unseren Unternehmen für das Kalenderjahr 2025 gestellten Förderanträge das zur Verfügung stehende Budget übersteigt, müssen die Anträge um einen entsprechenden Prozentsatz gekürzt werden.
