Entgeltumwandlung: Überarbeitete Informationsflyer der MetallRente


Der „Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung“ ist bereits seit Anfang 2002 in Kraft. Er wurde im Jahr 2021 überarbeitet. Bei dieser Überarbeitung wurde u. a. eine klarstellende Regelung in § 11a Abs. 2 TV EU aufgenommen, wonach die bei der Bruttoentgeltumwandlung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers weiterhin nicht als Arbeitgeberzuschuss im Sinne des § 1a Abs. 1a BetrAVG an die Beschäftigten weitergegeben werden müssen. Zudem wurde eine Erhöhung des tarifvertraglichen Arbeitgeberzuschusses vereinbart. Ab 1. Januar 2026 steigt dieser von derzeit kalenderjährlich 210,00 Euro auf kalenderjährlich 240,00 Euro.

Der Tarifvertrag sieht bereits seit 2002 u. a. eine Informationspflicht des tarifgebundenen Arbeitgebers über die Grundzüge der angebotenen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung vor (§ 11 TV EU). Schon in der Vergangenheit stellte die MetallRente einen Flyer gemäß § 11 TV EU zur Verfügung. Dieser wurde durch das Konsortium für das neue Jahr 2026 überarbeitet (vgl. Anlagen). Damit sind die Regelungen und die Rechenbeispiele auf dem Stand des Jahres 2026. 

Die MetallRente bezieht sich mit beiden Broschüren, die u. a. von ihren Beratern genutzt werden, auf die beiden am häufigsten genutzten Durchführungswege (Direktversicherung und Pensionsfonds).