Am 18. November 2023 ist das „Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz – EnEfG) in Kraft getreten. Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden müssen Energie- oder Umweltmanagementsysteme einrichten. Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden müssen Umsetzungspläne für Endenergieeinsparmaßnahmen erstellen, Abwärme vermeiden oder verwenden und Informationen an die neue Abwärmeplattform weiterleiten.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat eine aktualisierte Fassung ihres „Merkblatts für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8 – 10 und 19 des EnEfG“ sowie ihres „Merkblatts für Energieaudits nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8 ff. EDL-G“ veröffentlicht.
Im Vergleich zur Vorgängerversion beinhaltet das EnEfG-Merkblatt u.a. folgende Aktualisierungen:
- Ausführungen zur 90-Prozent-Regelung: Die Anwendung der 90-Prozent-Regelung nach EnEfG ist ausschließlich auf das einzelne, verpflichtete Unternehmen beschränkt und unternehmensübergreifend innerhalb einer Unternehmensgruppe nicht zulässig (Kapitel 4).
- Definition des Geltungsbereichs von Zertifikaten: „Es ist sicherzustellen, dass alle vom Managementsystem erfassten Standorte im Zertifikat oder dessen Anlage ersichtlich sind. Eine detaillierte Auflistung aller Standorte muss dabei nicht zwingend als Anlage zum Hauptzertifikat vorhanden sein“ (Kapitell 4).
- Vereinfachungen bei Reduzierung des Endenergieverbrauchs: Bei einer Reduzierung des durchschnittlichen Endenergieverbrauchs auf unter 2,5 GWh/a entfällt die Pflicht zur Veröffentlichung eines Umsetzungsplans (Kapitel 5).
- Prüfungsanforderungen der Umsetzungspläne: Gemäß § 9 EnEfG sind Unternehmen zur Prüfung ihrer Umsetzungspläne verpflichtet. Die Prüfung muss durch externe Dritte erfolgen und eine Wirtschaftlichkeitsbewertung, eine Plausibilitätsprüfung der Wirtschaftlichkeitsbewertung sowie eine Überprüfung der Aufnahme wirtschaftlicher Maßnahmen in den Umsetzungsplan beinhalten (Kapitel 5).
Im Vergleich zur Vorgängerversion beinhaltet das Merkblatt für Energieaudits u.a. folgende Aktualisierungen:
- Überarbeitung der Ermittlung der Mitarbeiterzahl: Ausgenommen von der Energieauditpflicht sind KMU. Betriebe gelten als Nicht-KMU, wenn sie mehr als 250 Angestellte haben oder weniger als 250 Angestellte, aber mehr als 50 Mio. Euro Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme höher 43 Mio. Euro (Kapitel 2.2).
- Hinweis zur Anwendung der Abschreibungstabellen: Für die Bestimmung der Nutzungsdauer sind die Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung (AfA) des Bundesfinanzministerium heranzuziehen. Sollte keine geeignete Nutzungsdauer aus den AfA-Tabellen ableitbar sein, ist eine möglichst realistische Schätzung der technischen Nutzungsdauer vorzunehmen (Kapitel 4.1).
Streichung der Fortbildungspflicht: Durch die Aussetzung der Fortbildungspflicht entfällt dieser Punkt im Merkblatt (Kapitel 9.4).
Hintergrund:
Das EnEfG verpflichtet Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh innerhalb der letzten drei Jahre, ein EnMS (Energiemanagementsystem) nach DIN EN ISO 50001 oder ein UMS (Umweltmanagementsystem) nach EMAS einzurichten. Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh innerhalb der letzten drei Jahre müssen u. a. Pläne zur Umsetzung wirtschaftlicher Energieeinsparmaßnahmen erstellen und veröffentlichen.
Das EDL-G verpflichtet Unternehmen alle vier Jahre zur Durchführung eines Energieaudits. Unternehmen sind von dieser Pflicht befreit, wenn sie ein EnMS nach DIN EN ISO 50001 oder ein UMS nach EMAS eingerichtet haben oder mit dessen Einrichtung begonnen haben. Für Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von höchstens 500.000 kWh genügt ein vereinfachtes Verfahren nach § 8 Abs. 4 EDL-G.
Weiterführende Informationen:
- Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG): https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ea_merkblatt_energieefffizienzgesetz.html
- Merkblatt für Energieaudits: https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ea_merkblatt.html
- Zusammenfassung_EnEfG_18.11.2023
