Im Zusammenhang mit der Aktivrente sind hauptsächlich lohnsteuerliche und abrechnungsbezogene Punkte zu beachten; arbeitsrechtlich im engeren Sinn (Kündigung, Vertragsänderung etc.) ergeben sich aus den vorliegenden Informationen keine besonderen Zusatzpflichten. Für HR sind insbesondere folgende Aspekte relevant:
1. Voraussetzungen beim Arbeitnehmer
Für die Nutzung der Aktivrente muss der Arbeitnehmer:
- die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben (Regelalter, Übergangsregeln bis Jahrgang 1963),
- als Arbeitnehmer nichtselbstständig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig sein,
- einen Arbeitslohn beziehen, für den der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung abführt.
Ob der Arbeitnehmer bereits eine gesetzliche Rente bezieht oder den Rentenbeginn hinauszögert, ist unerheblich. Der Krankenversicherungsstatus spielt ebenfalls keine Rolle.
2. Inhalt der Aktivrente (Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis)
- Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG: bis zu 2.000 EUR monatlich, max. 24.000 EUR jährlich laufender Arbeitslohn steuerfrei.
- Der Freibetrag gilt ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
- Nicht genutzte Freibeträge können nicht auf andere Monate übertragen oder nachgeholt werden.
- Die Steuerbefreiung kommt zusätzlich zum Grundfreibetrag; sie wirkt ausschließlich über den Lohnsteuerabzug.
- Der Arbeitsvertrag selbst muss wegen der Aktivrente nicht zwingend geändert werden; maßgeblich ist, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.
Für die Personalarbeit bedeutet dies: Die Aktivrente ist kein eigener arbeitsrechtlicher Status, sondern eine steuerliche Begünstigung für „normale“ weiterbeschäftigte Rentenalter-Arbeitnehmer.
3. Pflichten des Arbeitgebers (HR/Payroll)
a) Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
Der Arbeitgeber muss den Lohnsteuerabzug entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vornehmen. Dazu gehört:
- Faktische Prüfung, ob die Regelaltersgrenze erreicht ist.
- In der Praxis erfolgt dies über das in den ELStAM hinterlegte Geburtsdatum; die Lohnsoftware hat ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze den Freibetrag anzuwenden, wenn RV-Beitragspflicht besteht.
- Sicherstellen, dass es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit RV-Beitrags- bzw. Zuschusspflicht handelt.
b) Anwendung im Lohnsteuerabzugsverfahren
- Im Hauptarbeitsverhältnis (Steuerklasse I–V) kann und muss der Arbeitgeber den Freibetrag automatisch berücksichtigen, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Die Aktivrente darf im Lohnsteuerabzugsverfahren nur in einem Dienstverhältnis gleichzeitig genutzt werden.
c) Besonderheit Steuerklasse VI / mehrere Beschäftigungen
Wenn das betreffende Arbeitsverhältnis unter Steuerklasse VI läuft (Nebentätigkeit oder fehlende/abweichende ELStAM):
- Der Arbeitgeber darf den Freibetrag nur berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass die Aktivrente nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis genutzt wird.
- Diese Bestätigung (z. B. per Formular oder E‐Mail) ist zum Lohnkonto zu nehmen.
- Das gilt auch, wenn der Freibetrag insgesamt noch nicht ausgeschöpft ist.
Bei Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Monats ist die Aktivrente nur zeitanteilig zu gewähren (auf 30 Tage hochgerechnet). Nimmt der Arbeitnehmer im laufenden Monat eine neue Beschäftigung auf, erhält er den vollen Freibetrag nur, wenn er schriftlich bestätigt, dass in diesem Monat noch keine steuerfreie Aktivrente bezogen wurde; sonst ist ebenfalls eine zeitanteilige Berücksichtigung vorzunehmen.
d) Dokumentation
- Im Lohnkonto sind die nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfreien Einnahmen auszuweisen.
- Bestätigungen des Arbeitnehmers (insbesondere bei Steuerklasse VI oder Arbeitgeberwechsel) sind dem Lohnkonto beizufügen.
4. Sozialversicherungsliche Einordnung
- Die Tätigkeit muss sozialversicherungspflichtig sein; der Arbeitgeber führt
- Rentenversicherungsbeiträge (bzw. Zuschüsse zu berufsständischen Versorgungswerken) ab.
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen weiterhin an.
- Für weiterbeschäftigte Rentner gelten die üblichen Regeln zum besonderen Lohnsteuertarif mit angepasster Vorsorgepauschale; die Aktivrente wirkt zusätzlich als Steuerfreibetrag.
5. Praktische Hinweise für HR
Aus arbeitsrechtlicher Sicht:
- Der Mitarbeiter bleibt „normaler“ Arbeitnehmer, lediglich mit besonderer steuerlicher Behandlung seines Arbeitslohns.
- Wichtige HR-Aufgaben sind:
- Geburtsdatum und Erreichen der Regelaltersgrenze im System prüfen,
- sozialversicherungspflichtigen Status sicherstellen,
- Payroll anweisen, den Freibetrag ab dem relevanten Monat zu berücksichtigen, bei Nebenbeschäftigungen/Steuerklasse VI entsprechende Arbeitnehmerbestätigung einholen,
- bei Arbeitgeberwechseln innerhalb eines Monats die zeitanteilige Behandlung beachten
- und ggf. Erklärung des Mitarbeiters einholen, wie die Aktivrente beim früheren Arbeitgeber genutzt wurde.


