Wir informieren über die vom Deutschen Bundestag beschlossene Sonderregelung für bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren. Sie soll bei bestimmten Verstößen gegen die neuen EmpCo-Vorgaben eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen ermöglichen.
Unmittelbar vor Inkrafttreten der neuen Vorgaben des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) am 27. September 2026 hat der Deutsche Bundestag gestern das Gesetz auf Grundlage eines Änderungsantrags der Regierungskoalition ergänzt. Für Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt damit künftig ein besonderer Maßstab für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 8 Absatz 1 UWG bei bestimmten Verstößen gegen die sogenannten EmpCo-Vorgaben.
Danach soll die Geltendmachung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Berücksichtigt werden sollen insbesondere die Schwere des Verstoßes, die bereits ergriffenen Abhilfemaßnahmen, die Kosten einer Beseitigung des Verstoßes sowie die dadurch ausgelösten Umweltbelastungen.
Der Vorschlag ist auf den ersten Blick ein Schritt in die richtige Richtung. Er sendet ein deutliches Signal, welcher Maßstab bei bereits in Verkehr gebrachten Waren anzulegen sei. Die Regelung ist jedoch kein Grund für Unternehmen, die notwendigen Anpassungen zum 27. September 2026 aufzuschieben, da sie lediglich für in Verkehr gebrachte Waren gelten wird.
Begrenzter Anwendungsbereich
Die Reichweite der Regelung ist begrenzt: Sie betrifft nur Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Nach derzeitiger Einordnung fallen gedruckte Werbemittel wie Kataloge und Flyer nicht darunter. Ebenso wenig erfasst sind Websites, Online-Shops, Newsletter oder Social-Media-Auftritte. Für digitale Kommunikation besteht keine vergleichbare Übergangserleichterung. Die betroffenen öffentlichen Aussagen, Produktdarstellungen und Kampagnen müssen daher zum 27. September 2026 an die neuen Vorgaben angepasst sein.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Es empfiehlt sich, die eigene Ausgangslage sorgfältig zu dokumentieren. Dazu gehören insbesondere der Zeitpunkt der Inverkehrbringung, bereits eingeleitete Anpassungsmaßnahmen sowie die Kosten und Umweltfolgen einer Umetikettierung, Umverpackung, Rückholung oder Vernichtung.
Diese Unterlagen können im Fall einer Abmahnung oder eines gerichtlichen Verfahrens für die Verhältnismäßigkeitsprüfung von wesentlicher Bedeutung sein.
Position von textil+mode
textil+mode unterstützt das Ziel, Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführenden Umweltaussagen zu schützen. Entscheidend ist eine verhältnismäßige und praktikable Anwendung der neuen EmpCo-Vorgaben. Unternehmen brauchen eindeutige Anforderungen an Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und deren Nachweis, ohne unverhältnismäßigen Dokumentationsaufwand und zusätzliche Haftungs- und Abmahnrisiken.
Die Sonderregelung für bereits in Verkehr gebrachte Waren begrüßen wir ausdrücklich. Sie kann unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastungen und die ökologisch widersinnige Vernichtung einwandfreier Waren vermeiden. Eine echte Übergangs- und Abverkaufsregelung ersetzt sie jedoch nicht.
textil+mode wird die praktische Anwendung der neuen Vorgaben weiterhin eng begleiten und sich für verhältnismäßige und praxistaugliche Lösungen einsetzen.
Den Wortlaut des neuen § 15b UWG finden Sie auf Seite 39 der Bundestagsdrucksache 21/8158.


