Überarbeitete ESRS und freiwilliger Standard (VS) im EU-Amtsblatt veröffentlicht


Die überarbeiteten Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) sowie der freiwillige Standard (VS) wurden am 21. September 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung ist die Überarbeitung der ESRS im Rahmen des Omnibus-I-Pakets abgeschlossen. 

Mit der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563 liegt nun die endgültige Fassung der überarbeiteten ESRS vor. Die Überarbeitung soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung vereinfachen und den Aufwand für berichtspflichtige Unternehmen reduzieren. 

Gegenüber der bereits am 3. Juli 2026 von der Europäischen Kommission angenommenen Fassung haben sich keine substanziellen Änderungen mehr ergeben. Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben innerhalb der Prüfungsfrist keine Einwände erhoben. 

Zu den wesentlichen Änderungen in den neuen ESRS gehören: 

  • Stärkere Fokussierung auf wesentliche Informationen: Unternehmen müssen grundsätzlich nur Angaben und Datenpunkte berichten, die nach der doppelten Wesentlichkeitsanalyse tatsächlich wesentlich sind. 
  • Vereinfachte Wesentlichkeitsanalyse: Die ESRS ermöglichen ausdrücklich einen Top-down-Ansatz. Eine detaillierte Analyse einzelner Auswirkungen, Risiken und Chancen ist insbesondere dort erforderlich, wo die Wesentlichkeit nicht eindeutig beurteilt werden kann. 
  • Erleichterungen bei der Datenerhebung: Unternehmen können auf angemessene und belastbare Informationen zurückgreifen, die ohne unverhältnismäßige Kosten oder Anstrengungen verfügbar sind. Für Informationen aus der Wertschöpfungskette können unter bestimmten Voraussetzungen auch Schätzungen, Branchendaten, Durchschnittswerte oder andere geeignete Näherungswerte verwendet werden. 
  • Weitere Erleichterungen: Die überarbeiteten ESRS enthalten unter anderem Vereinfachungen bei der Berechnung von Kennzahlen und flexiblere Vorgaben für die Darstellung der Nachhaltigkeitserklärung. 

Anwendung der überarbeiteten ESRS und Übergangsregelung 

Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 tritt am 10. November 2026 in Kraft. Die überarbeiteten ESRS sind grundsätzlich auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. 

Für Geschäftsjahre, die 2026 beginnen, können bereits berichtspflichtige Unternehmen entweder die bisherigen ESRS einschließlich der „Quick-Fix“-Erleichterungen oder bereits die überarbeiteten ESRS anwenden. Alternativ können sie die bisherigen ESRS mit ausgewählten Erleichterungen der neuen Standards kombinieren. Dazu gehören insbesondere der Top-down-Ansatz bei der Wesentlichkeitsanalyse sowie Erleichterungen bei der Erhebung von Informationen aus der Wertschöpfungskette und bei Kennzahlen. In der Nachhaltigkeitserklärung ist anzugeben, welche Variante angewendet wurde. 

Für die nationale Umsetzung der CSRD steht das Gesetzgebungsverfahren weiterhin aus. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/1857) befindet sich nach wie vor in der parlamentarischen Beratung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages. 

Freiwilliger Standard (VS) und Value Chain Cap 

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 wurde der neue Voluntary Standard (VS) veröffentlicht. Er bietet Unternehmen, die nicht der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD unterliegen, einen einheitlichen Rahmen für die freiwillige Bereitstellung von Nachhaltigkeitsinformationen. Der Standard ist für Unternehmen vorgesehen, die im vorangegangenen Geschäftsjahr durchschnittlich nicht mehr als 1 000 Beschäftigte hatten. 

Besondere Bedeutung hat der VS für den Value Chain Cap. Berichtspflichtige Unternehmen dürfen von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette mit nicht mehr als 1 000 Beschäftigten für ihre ESRS-Berichterstattung grundsätzlich nur die in Anhang II der VS-Verordnung festgelegten Informationen verlangen. Für Unternehmen mit höchstens zehn Beschäftigten ist der Umfang nochmals begrenzt. Damit soll verhindert werden, dass die ESRS-Anforderungen faktisch auf nicht berichtspflichtige Unternehmen in der Wertschöpfungskette weitergegeben werden.

Der Value Chain Cap gilt allerdings nur für Informationen, die für die ESRS-Berichterstattung benötigt werden. Informationsanforderungen für andere Zwecke, etwa aufgrund anderer gesetzlicher Vorgaben, werden davon nicht erfasst. 

Die Delegierte Verordnung zum VS trat am 24. September 2026 in Kraft. Der VS kann damit ab diesem Zeitpunkt freiwillig angewendet werden. Der Value Chain Cap gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. 

Ansprechpartner