Nach der Veröffentlichung der Förderrichtlinie zum Industriestrompreis („Richtlinie über die Gewährung von Leistungen zur finanziellen Kompensation an strom- und handelsintensiven Unternehmen zur Strompreisentlastung (Industriestrompreis) für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028“) hat nun auch die zuständige Vollzugsbehörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), eine Informationsseite sowie ein Funktionspostfach eingerichtet.
1. Hintergrund
Die Förderrichtlinie wurde am 6. Mai 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten. Das Antragsverfahren wird erstmalig Anfang 2027 rückwirkend für das Gesamtjahr 2026 starten. Das BAFA wird alle für das Antragsverfahren erforderlichen Informationen rechtzeitig vor dem Beginn des Antragverfahrens auf ihrer Webseite bereitstellen. Erste Informationen sowie FAQ zu dem Instrument finden Sie bereits auf der Webseite des BAFA.
2. Wesentlicher Inhalt
Wesentliche Elemente des Industriestrompreises:
- Beihilfeberechtigt sind die Unternehmen für Produktionsstätten („Abnahmestellen“), die dem Anhang I Teilliste 1 der Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien (sog. KUEBLL-Liste; S. 84-86) zugeordnet werden.
Die 91 (Teil-)Sektoren umfassen wesentliche Teile der klassischen energieintensiven Industrien in Deutschland (inklusive KMU).
Aus unserer Branche sind Unternehmen aus den folgenden Wirtschaftszweigen für den Industriestrompreis beihilfeberechtigt:
1310 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei
1320 Weberei
1330 Veredlung von Textilien und Bekleidung
1391 Herstellung von gewirktem und gestricktem Stoff
1393 Herstellung von Teppichen
1394 Herstellung von Seilerwaren
1395 Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)
1396 Herstellung von technischen Textilien
1411 Herstellung von Lederbekleidung
1431 Herstellung von Strumpfwaren
Andere Branchen sind:
o Teile der Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren,
o Teile der Herstellung von chemischen Erzeugnissen (bspw. Industriegase),
o Teile der Glas- und Keramikherstellung,
o Teile der Metallerzeugung, wie die Herstellung von Schmiede- und Stanzteilen
sowie Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
o Teile der Nahrungsmittelindustrie,
o die Herstellung von Zement,
o die Halbleiterfertigung,
o Teile der Papierherstellung,
o Teile des Maschinenbaus,
o Teile der Gewinnung von Steinen und Erden.
Weitere (Teil-)Sektoren können – nach einer Entscheidung durch die Europäische Kommission – ebenfalls den Industriestrompreis erhalten, sofern die beihilferechtlichen Kriterien einer ausreichend hohen Strom- und Handelsintensität erfüllt sind und gegenüber der Europäische Kommission nachgewiesen werden. Der BDI hat hierzu einen Verbändeaufruf gestartet und bereits mehrere Gutachten (u. a. aus den Bereichen der metallverarbeitenden Industrie, mineralische Rohstoffe, Lebensmittelverarbeitung) erhalten. Diese sollen nach regierungsinterner Prüfung zur Genehmigung an die Europäische Kommission gesendet werden, die über die Möglichkeit der Einbeziehung weiterer Sektoren allein entscheidungsbefugt ist. Ziel ist es, dass weitere Sektoren bereits mit Start des Antragsverfahrens Anfang 2027 entlastet werden können.
Hier die wesentlichen Eckpunkte des Industriestrompreises:
- Die mögliche Beihilfesumme (sog. Billigkeits- oder Basisleistung) für die Unternehmen berechnet sich für das Jahr 2026 gem. der Förderrichtlinie grundsätzlich wie folgt:
Basisleistung = 0,5 * Anrechenbarer Stromverbrauch * 3,744 ct/kWh
- Dabei versteht sich der anrechenbare Stromverbrauch so:
Die tatsächlich selbst verbrauchte Strommenge der Abnahmestelle des Unternehmens im Abrechnungsjahr, unabhängig von der Erzeugungsquelle und der Art des Bezugs. An Dritte im Sinne des § 3 Nummer 70 des Energiewirtschaftsgesetzes weitergeleitete Strommengen sind nicht berücksichtigungsfähig;
- Im Beispiel bedeutet das für 1.000.000 kWh anrechenbaren Stromverbrauch:
Basisleistung = 0,5 * 1.000.000 (kWh) * 0,03744 (Euro/kWh) = 18.720 Euro
- Zusätzlich kann sog. ein Flexibilitäts-Bonus in Höhe von 10 Prozent der Basisleistung gewährt werden.
- 50 Prozent der Beihilfesumme müssen innerhalb von 48 Monaten nach Erhalt der Beihilfe in Dekarbonisierungsmaßnahmen (sog. Gegenleistungen) investiert werden.
Auch wenn die Antragsphase für 2026 erst 2027 startet, können sich Unternehmen schon hierauf vorbereiten. Sie sollten sich u. a. bereits jetzt damit auseinandersetzen, wie die eigenen ansatzfähigen Stromverbräuche erfasst werden und ob bereits sinnvolle Dekarbonisierungsmaßnahmen identifiziert werden können. Dabei ist ggf. bei dem Beginn der Durchführung von Maßnahmen die Problematik des vorzeitigen Maßnahmenbeginns zu berücksichtigen.
Weitere Detailerläuterungen der Bundesregierung zum ISP:
- 50 Prozent der Beihilfesumme müssen innerhalb von 48 Monaten nach Erhalt der Beihilfe in Dekarbonisierungsmaßnahmen (sog. Gegenleistungen) investiert werden. Die Richtlinie sieht hierbei eine breite und technologieoffene Ausgestaltung der zulässigen Investitionsmöglichkeiten vor, die es auch KMU ermöglicht, wirtschaftliche Maßnahmen umzusetzen. Die Maßnahmen können auch von Dritten durchgeführt und umgesetzt werden.
- Anerkennungsfähig sind bspw. Investitionen in den Ausbau erneuerbarer Energien (etwa PV‑Anlagen), in die Verbesserung der Energieeffizienz (etwa Modernisierung bestehender Anlagen), in Flexibilitätsmaßnahmen (etwa Batteriespeicher oder Power-to-Heat-Anlagen) oder Infrastrukturmodernisierungen (etwa Ausbau interner Netzinfrastruktur). Auch Kosten aus dem Strombezug durch neu abgeschlossene Power Purchase Agreements (PPA) sind berücksichtigungsfähig, soweit diese der Finanzierung neuer oder modernisierter Anlagen dienen.
- Der Beihilfebetrag wird um 10 Prozent erhöht, wenn das Unternehmen nachweist, dass mindestens 80 Prozent der zuvor genannten Gegenleistungsverpflichtung in Maßnahmen zur Erhöhung der Nachfrageflexibilität investiert werden. Mindestens 75 Prozent des gewährten Flexibilitäts-Bonus müssen in Dekarbonisierungsmaßnahmen investiert werden.
- Kombination mit der Strompreiskompensation: Unternehmen können für Stromverbräuche der beihilfeberechtigten Produktionsstätte, für die kein Antrag auf Strompreiskompensation gestellt wird, den Industriestrompreis erhalten. Eine Doppelförderung der gleichen Stromverbräuche mit der Strompreiskompensation ist derzeit ausgeschlossen.
- Die Laufzeit des Instruments beträgt drei Abrechnungsjahre (2026 – 2028). Die Antragstellung erfolgt rückwirkend und startet erstmals Anfang 2027 für das Gesamtjahr 2026.
- Das Instrument wird zudem möglichst bürokratiearm für die Unternehmen ausgestaltet (Verzicht auf Verifizierungen bei den Gegenleistungen, Testate von Wirtschaftsprüfern erst ab einem beantragten, anrechenbaren Stromverbrauch von 10 GWh).
Die EU-Kommission hat zudem am 29. April 2026 ihren neuen „temporären Beihilferahmen zur Unterstützung der europäischen Wirtschaft im Zusammenhang mit den stark steigenden Energiepreisen infolge der Krise im Nahen Osten“ verabschiedet. Der ursprünglich als „Temporary Iran Crisis Energy Framework“ angekündigte Rahmen trägt nun den Titel „Middle East Temporary State Aid Framework“ (METSAF). Er ist am Tag der Verabschiedung in Kraft getreten und zunächst bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
Dadurch könnte sich die Beihilfeleistung für das Jahr 2026 im o. g. Beispiel wie folgt erhöhen:
Basisleistung = 0,7 * 1.000.000 (kWh) * 0,03744 (Euro/kWh) = 26.208 Euro
Wir gehen davon aus, dass die Förderrichtlinie von der Bundesregierung entsprechend aktualisiert werden wird, sobald der politische Meinungsbildungsprozess hierzu abgeschlossen ist. Über die weiteren Entwicklungen dazu halten wir Sie auf dem Laufenden.
3. Kontakt zum BAFA
Bei Fragen rund um den Vollzug bzw. die Antragstellung können Sie sich direkt an das BAFA wenden (per E-Mail an isp@bafa.bund.de). Hier empfiehlt es sich auch regelmäßig die Webseite des BAFA zu besuchen, um auch künftig auf dem aktuellen Stand rund um das Antragsverfahren zu bleiben. Die Webseite wird anlassbezogen aktualisiert.
Bei Rückfragen können Sie sich zudem gerne an das im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) zuständige Referat IVD4 (per E-Mail an buero-ivd4@bmwe.bund.de) wenden.
4. Weitere Informationen
Darüber hinaus hat die Europäische Kommission den Beihilferahmen zum Industriestrompreis am 29. April 2026 ausgeweitet (vgl. zuletzt Rundschreiben EU – 13/26 vom 11. Mai 2026). Der Beihilferahmen sieht temporäre weitergehende Entlastungsmöglichkeiten für die besonders
strom- und handelsintensiven Unternehmen vor. Die Bundesregierung prüft derzeit, ob und wie sie die neuen beihilferechtlichen Möglichkeiten national nutzen wird.


