Vor zwei Jahren hatten wir bereits über das von Deutschland veranlasste Beschränkungsverfahren für Bisphenole in Textilien und Leder berichtet. Diverse Bisphenole werden in der Textilindustrie zum Beispiel als Nachbehandlungsmittel für die Verbesserung der Farbechtheit von Polyamid (Bisphenol S, BPS) eingesetzt. Erste Messungen ergaben in vielen Fällen eine Überschreitung des vorgesehenen Grenzwerts von 10 mg/kg.
Nach einem Rückzug des Dossiers hat die ECHA jetzt darüber informiert, dass zum März 2027 der Beschränkungsvorschlag erneut zur Anhörung vorgelegt wird.
Die folgenden Bisphenole sollen der Beschränkung unterliegen:
• 4,4'-Isopropylidendiphenol („BPA“, EG 201-245-8, CAS 80-05-7)
• 4,4'-(1-Methylpropyliden)bisphenol („BPB“, EG 201-025-1, CAS 77-40-7)
• 4,4'-Sulfonyldiphenol („BPS“, EG 201-250-5, CAS 80-09-1)
• 4,4'-Methylendiphenol („BPF“, EG 210-658-2, CAS 620-92-8)
• 4,4'-[2,2,2-Trifluor-1-(trifluormethyl)ethyliden]diphenol („BPAF“, EG 216-036-7, CAS 1478-61-1) - und seine acht Salze.
Durch deren Einstufung als endokrine Disruptoren mit erheblichem Emissionspotenzial ist eine Erweiterung auf weitere Bisphenole in den Anwendungen möglich:
• Ledergerbung und Lederwaren
• Textilveredelungsmittel und Textilwaren
• Thermopapier
• Artikel und Gemische aus Polyvinylchlorid (PVC).
Das Dossier enthält verschiedene Beschränkungsoptionen und Grenzwerte, um Risiken zu begegnen, die aufgrund von Umweltemissionen aus den oben genannten Verwendungen nicht ausreichend kontrolliert werden. Das Beschränkungsdossier enthält zudem zusätzliche Bedingungen zur Minimierung von Emissionen bei Recyclingprozessen und auf dem Gebrauchtwarenmarkt.
ECHA: „die Stakeholder werden gebeten, in der Vorbereitungsphase des Dossiers Informationen zu den sozioökonomischen Auswirkungen der geplanten Beschränkung einzureichen. Der Einreicher des Dossiers kann in begründeten Fällen, die durch fundierte Risiko- und sozioökonomische Daten gestützt werden, Ausnahmen oder verlängerte Übergangsfristen vorschlagen. Die Interessengruppen haben zudem die Möglichkeit, während der sechsmonatigen Konsultation zum Anhang-XV-Dossier Stellungnahmen zum endgültigen Dossier abzugeben.“
Bei der ersten Vorlage des Beschränkungsdossiers war es sehr schwierig, belastbare Informationen aus den Sicherheitsdatenblättern der verwendeten Polyamid-Nachbehandlungsmittel zu bekommen, da die Bisphenole sehr versteckt aufgeführt und umschrieben waren. Beliebte Bezeichnungen für das bei uns kritische BPS in Textilhilfsmitteln waren zum Beispiel:
- 4-Hydroxyphenylsulfon,
- Bis-(4-hydroxyphenyl)-sulfon
- Phenol, 4,4'-sulfonylbis-;
- 4,4'-Dihydroxydiphenyl sulfone
- auch Polymere, die mit BPS entstanden sind und noch Reste davon enthalten, wurden unter einer Bezeichnung wie „Polymer aus sulfomethyliertem 4,4'-Dihydroxydiphenylsulfon und Formaldehyd, Natriumsalz“ aufgeführt
Es kann sein, dass die Hersteller der Textilhilfsmittel inzwischen reagiert haben und den Gehalt an BPS reduziert haben. Das Beschränkungsdossier sah zuletzt vor, dass ein Gehalt bis 500 mg/kg Bisphenole im Textilhilfsmittel für fünf Jahre tolerabel sei - wohingegen es keine Übergangsregelung für das Textil selber gab.
Bitte prüfen Sie Ihr Chemikalienkataster nach den aufgeführten Bisphenolen (Name oder CAS-Nummer), damit wir die aktuelle Relevanz abschätzen und eine erste Stellungnahme vorbereiten können.
Im Voraus ein herzliches Dankeschön an jeden, der uns trotz der anstehenden Sommerpause eine Rückmeldung gibt!
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!


