Zunehmende Zahl zweifelhafter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen


Immer häufiger werden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht, bei denen Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen.  

Die Zweifel können zum einen aufgrund des Verfahrens zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entstehen. Dabei werden im Internet immer mehr „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne Arztgespräch“ angeboten. Durch ein Clickthrough-Verfahren zur „Anamnese“ wird die Arbeitsunfähigkeit festgestellt und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Eine solche Vorgehensweise entspricht grundsätzlich nicht deutschem Recht. Nach geltendem Recht ist ein Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich, damit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtswirksam ist und einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung auslösen kann. Bescheinigungen, die aufgrund eines Clickthrough-Verfahrens ausgestellt wurden, können daher keinen Entgeltfortzahlungsanspruch auslösen.  

Die durch ein solches Verfahren ausgestellten Bescheinigungen werden nicht als eAU ausgestellt, sondern in Form einer Bescheinigung, die optisch an den früheren „gelben Schein“ erinnert. Besonders auffällig ist, dass auch bei gesetzlich Versicherten die Angabe „Privatarzt“ enthalten ist. Beides sind daher Anzeichen dafür, dass die Bescheinigung durch das oben beschriebene Clickthrough-Verfahren zustande gekommen sein kann.  

Weiterhin können sich Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch daraus ergeben, dass nicht erkennbar ist, ob es sich bei der Person, die die Bescheinigung ausgestellt hat, auch tatsächlich um einen approbierten Arzt handelt. In Deutschland dürfen nur approbierte Ärztinnen und Ärzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen. Dies gilt sowohl für Vertragsärzte, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung tätig sind, als auch für Ärzte in Krankenhäusern oder Privatärzte; eine Teilnahme an der kassenärztlichen bzw. vertragsärztlichen Versorgung ist nicht erforderlich. Ist eine gültige Approbation oder Berufserlaubnis vorhanden, besteht Pflichtmitgliedschaft in einer der insgesamt 17 Landesärztekammern in Deutschland. Über diese kann somit festgestellt werden, ob der Aussteller der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über eine Approbation oder Berufszulassung verfügt. 

Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergeben sich daher unter Umständen auch daraus, dass eine solche Feststellung wegen einer fehlenden Anschrift oder Telefonvorwahl des ausstellenden „Arztes“ nicht erfolgen kann, da keine Anfrage an die zugehörige Ärztekammer gerichtet werden kann. In vielen Fällen kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Person nicht um einen niedergelassenen tätigen Arzt handelt.  

Einige Arztnamen, die im Zusammenhang mit möglicherweise nicht ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits bekannt geworden sind, haben wir Ihnen in der folgenden Liste zusammengefasst:  

Dr. Schmidt  

Hina Alber  

Dr. Klaus Mendoza  

Dr. T. Mueller  

Dr. med. Haresh Kumar  

Ahmad Abdullah  

Hassan Zuberi  

Masroor Umar  

Samueel Zubair  

Dr. Muneer  

Arbeitgeber sollten privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von gesetzlich Versicherten daher besonders sorgfältig auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen (auch wenn sie auf einem vertragsarztähnlichen Formular vorgelegt werden).