Zollrechtliche Bewilligungen und AEO – Wiederaufnahme der Prüfung der Steuer-ID geplant


Für die Erteilung zollrechtlicher Bewilligungen, inklusive der Bewilligung eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO), ist nach den Regeln des Unionszollrechts nachzuweisen, dass der Antragsteller keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen hat.

Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit hatte sich die deutsche Zollverwaltung im Jahre 2017 dazu entschieden, im Rahmen der jeweiligen Antragstellung auch die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) von den Beteiligten anzufordern, um mit dieser wiederum bei den zuständigen Finanzämtern mögliche Verstöße abzufragen. 

Aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken und einer Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf, dass die Abfrage der Steuer-ID nur für einen eingeschränkten Personenkreis zulässig sei, wurde die Prüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit anhand der Steuer-ID bis auf weiteres ausgesetzt.

Mit einem Schreiben (s. Anlage 1) äußert sich die Generalzolldirektion nun gegenüber den Spitzenverbänden (u. a. dem Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.) zur geplanten Wiederaufnahme der Prüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit unter Verwendung der Steuer-ID. In einem Merkblatt (Anlage 2) stellt die GZD darüber hinaus die mit dem Bundesfinanzministerium und den Bundesländern abgestimmte Verfahrensweise vor.

Wesentlich ist dabei, dass nunmehr der zu überprüfende Personenkreis klar definiert ist. Dieser umfasst 

  • Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben
  • Beschäftigte, die für Zollangelegenheiten verantwortlich sind (z.B. Abteilungsleiter/innen).

Ausgenommen hingegen sind Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräte sowie Abteilungsleiter/innen, soweit sie nicht für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständig sind, und Leiter/innen der Buchhaltungen sowie Zollsachbearbeiter/innen. 

Die Abfrage der Steuer-ID wird zunächst auf die Fälle bei der Neuerteilung von Bewilligungen beschränkt. Erst zu einem späteren Zeitpunkt sollen die Abfragen auch auf das Monitoring ausgeweitet werden.