Anbieter von elektronischen Dienstleistungen (bspw. Webshops) haben ab dem 29. Juni 2025 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zu beachten. Ausgenommen hiervon sind ausdrücklich Kleinstunternehmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie beschäftigen weniger als zehn Mitarbeiter und ihr Jahresumsatz beträgt höchstens 2 Mio. EUR bzw. ihre Jahresbilanz beläuft sich auf höchsten 2 Mio. EUR.
Alle anderen Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, ihre elektronischen Dienstleistungen so einzurichten, dass Menschen mit Behinderung die Angebote nutzen können. Sofern die Umstellung für die betroffenen Unternehmen eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, besteht die gesetzlich zulässige Möglichkeit, eine kostenintensive Umstellung abzuwenden. Um nachzuweisen, dass eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt, muss nach den Vorgaben des Gesetzes, die in der Anlage 4 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes aufgeführt werden, von den Unternehmen selbst eine Kostenkalkulation für die notwendige Umstellung erstellt werden.
Zu den häufigsten Fragen rund um das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz hat unser Gesamtverband textil+mode einen FAQ-Katalog erstellt, den wir in der Anlage beifügen.

