Die Fünfte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Damit wird der gesetzliche Mindestlohn in zwei Schritten angehoben:
- zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro brutto je Zeitstunde und
- zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde
Dadurch erhöht sich auch die vom Mindestlohn abhängige dynamische Geringfügigkeitsgrenze, die wiederum Auswirkungen auf die Obergrenze von Minijobs hat. Seit dem 1. Oktober 2022 orientiert sich diese an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie berechnet sich, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch 3 geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird.
Demnach erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde ab 1. Januar 2026 von bisher 556 Euro auf 603,- (aufgerundet) Euro monatlich (13,90 Euro x 130 : 3) und ab 1. Januar 2027 von dann 603 Euro auf 633,- (aufgerundet) Euro monatlich (14,60 Euro x 130 : 3). Die Aufrundung stellt sicher, dass nicht durch Rundungsdifferenzen trotz Einhaltung des Mindestlohnes die Grenze um einen oder mehrere Eurocent überschritten werden kann, was zur Versicherungspflicht führen würde.
Nähere Informationen zu den Auswirkungen auf eine geringfügige Beschäftigung finden sich beim Minijob-Rechner der Minijob-Zentrale.
Wie sich die aktuelle Anhebung des Mindestlohns auf Lohnkosten und Arbeitszeitmodelle auswirkt, kann mit dem Mindestlohnrechner geprüft werden.

