Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Zollbefreiungsverordnung – Entfall der 150 EUR Zollfreigrenze zum 01.07.2026


Mit Rundschreiben (Wirtschaft) v.  06.01.2026 berichteten wir über die geplante Änderung der Zollbefreiungsverordnung und der damit einhergehenden Abschaffung der Befreiung von Zöllen für kleine Sendungen bis 150 EUR. 

Die zur Umsetzung der notwendigen Änderungen zu erlassende Verordnung wurde jetzt als Verordnung 2026/382 v. 11.02.2026 im Amtsblatt der EU vom 18.02.2026 veröffentlicht. 

Nachfolgend finden Sie noch einmal die wichtigsten Änderungen im Überblick. 

Ab dem 01.07.2026 wird für kleine Pakete, die direkt an Verbraucher in der EU versandt werden, in nachfolgenden Fällen ein Pauschalzoll i. H. v. 3 EUR pro Warenkategorie erhoben:

  • für Warensendungen, die über den Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt werden und bei denen die Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 143 Abs. 1 Buchst. ca) der Mehrwertsteuersystemrichtlinie entfällt.
  • für Waren, die in Postsendungen im Sinne des Art. 1 Nr. 24 UZK-DA enthalten sind.

Werden in einem Paket mehrere Waren mit unterschiedlichen HS-Unterpositionen versendet, wird der Pauschalzoll für jede Kategorie einzeln erhoben.

Beispiel: 

  • Einfuhr von drei Herrenhemden; ein Hemd aus Chemiefasern und zwei Hemden aus Baumwolle 
  • Aufgrund der unterschiedlichen HS-Unterpositionen handelt es sich um zwei Warenkategorien, so dass ein Zoll i. H. v. 6 EUR (2 x 3 EUR) zu erheben ist. 

Für alle anderen Sendungen wird der Gemeinsame Zolltarif (Erhebung der Zölle auf Grundlage der zolltariflichen Einreihung, des Zollwertes und des Ursprungs der Ware) zur Anwendung kommen. 

Die Regelungen dieser Verordnung sollen voraussichtlich bis zum 01.07.2028 gelten. Die Anwendung kann jedoch verlängert werden, soweit die notwendige IT-Infrastruktur der EU bis dahin noch nicht betriebsbereit sein wird.

Danach werden die Pauschalzölle durch die regulär anwendbaren Zölle ersetzt, die dann für alle eingeführten Waren gelten.

Ergänzende Informationen zum Thema finden Sie in einer Pressemitteilung des Europäischen Rates, die sie hier abrufen können.