Veröffentlichung der Änderungsverordnung zur EUDR


Mit Rundschreiben (Umwelt und Nachhaltigkeit) v. 28.11.2025 berichteten wir über die wahrscheinliche erneute Verschiebung der Anwendbarkeit der sog. EU Deforestation Regulation [EUDR]) sowie damit einhergehender Vereinfachungen. 

Nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments am 17.12.2025 und des Europäischen Rates am 18.12.2025 wurde die Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19.12.2025 zur Änderung der EUDR am 23.12.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie ist drei Tage nach Veröffentlichung, in Kraft getreten. 

Die wichtigsten, mit der Änderungsverordnung einhergehenden Anpassungen stellen sich wie folgt dar: 

  • Verschiebung des Anwendungsbeginns
    • Für große und mittlere Unternehmen verschiebt sich der Anwendungsbeginn auf den 30.12.2026, für kleine- und Kleinstunternehmen auf den 30.06.2027; also jeweils um ein Jahr.
  • Vereinfachungen
    • Die Verpflichtung zur Abgabe der Sorgfaltserklärung liegt nun ausschließlich bei den Erstinverkehrbringern. Lediglich der erste nachgelagerte Beteiligte muss darüber hinaus die Referenznummern sammeln. Die Verpflichtung zur Sammlung und Weitergabe von Referenznummern entlang der weiteren nachgelagerten Lieferkette entfällt.
    • Kleine- und Kleinstprimärerzeuger müssen nur noch eine einmalige und vereinfachte Erklärung abgeben. Die Geolokalisierung kann in diesen Fällen durch die Postanschrift des Betriebs ersetzt werden.
    • Druckerzeugnisse aus Kapitel 49 des Zolltarifs werden vom Geltungsbereich der EUDR ausgenommen.
  • Revisionsklausel
    • Mit der Änderungsverordnung wurde zudem eine Revisionsklausel eingeführt. Diese verpflichtet die EU-Kommission bis Ende April 2026 weitere Vereinfachungsmaßnahmen zu prüfen und hierzu gegebenenfalls einen entsprechenden Verordnungsentwurf vorzulegen. 
      Im Laufe des Jahres können sich somit u. U. noch weitere Änderungen bzw. Vereinfachungen ergeben, über die wir zu gegebener Zeit berichten werden.