Die EU-Kommission hat letzte Woche zwei weitere Rechtsakte verabschiedet, die die Umsetzung des Vernichtungsverbots für unverkaufte Konsumgüter betreffen. Es geht dabei um Ausnahmeregelungen und Berichtspflichten.
Die EU-Kommission hat letzte Woche zwei neue Rechtsakte verabschiedet, die aus der Ökodesign-Verordnung (ESPR, (EU) 2024/1781) resultieren. Dies sind der Delegierte Rechtsakt über Ausnahmeregelungen vom Vernichtungsverbot (Delegated Act, siehe Anhang) und der endgültige Text des Durchführungsrechtsakts (Implementing Act; hier im Amtsblatt veröffentlicht). Der Delegierte Rechtsakt muss noch von EU-Parlament und Europäischem Rat bestätigt werden. Dazu haben sie zwei Monate Zeit.
Hintergrund zum Delegierten Rechtsakt
Artikel 25 (5) der Ökodesign-Verordnung verpflichtet die EU-Kommission, einen Delegierten Rechtsakt zu erlassen, der Ausnahmeregelungen vom Vernichtungsverbot benennt. Welche Konsumgüter nicht vernichtet werden dürfen, wird im Annex VII der ESPR festgelegt. Dieser Rechtsakt besteht aus sechs Artikeln. U. a. beinhaltet er in Artikel 1 eine Definition von „kosteneffizient“. In Artikel 2 legt er spezifische und begründete Umstände fest, unter denen eine Vernichtung zulässig bleibt – zum Beispiel aus Sicherheitsgründen oder bei Beschädigung der Produkte. In Artikel 3 definiert er, welche Unterlagen zur Überprüfung der Regeleinhaltung bereitgehalten werden müssen, und zwar für fünf Jahre. Artikel 4 benennt die Nachweispflichten, die ein Unternehmen hat, wenn es die unter Artikel 2 definierten Artikel übergibt, u. a. beispielsweise an ein Entsorgungsunternehmen. Artikel 5 legt fest, dass die EU-Kommission die Regelung in fünf Jahren überprüfen soll, u. a. weil dann auch neue Technologien für das Recycling eingeführt sein könnten.
Betroffen vom Rechtsakt sind große Unternehmen ab 19. Juli 2026 und mittlere Unternehmen (laut EU sind dies Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern) ab 19. Juli 2030. Gemäß Artikel 25 (5) der Ökodesign-Verordnung kann der Delegierte Rechtsakt jedoch auch auf Kleinst- und Kleinunternehmen Anwendung finden, sofern hinreichende Belege dafür vorliegen, dass diese Unternehmen zur Umgehung des Verbots genutzt werden könnten.
Hintergrund zum Durchführungsrechtsakt
Der Durchführungsrechtsakt beruht auf Artikel 24 (1) der Ökodesign-Verordnung. Es wird ein standardisiertes Format für Unternehmen eingeführt, um die Mengen der von ihnen entsorgten unverkauften Konsumgüter jährlich offenzulegen. Dieser Akt gilt ab März 2027. Er umfasst sieben Artikel.
Unser Gesamtverband textil+mode gibt nachfolgend seine Einschätzung:
Es wurde bereits über den Durchführungsrechtsakt über das Format für die Meldung von unverkauften Produkten informiert. Diese beiden letzte Woche verabschiedeten Rechtsakte zusammen liefern mehr Klarheit darüber, wie die einzelnen Artikel aus der Ökodesign-Verordnung nun umgesetzt werden sollen. Die von der EU-Kommission hier wiederholt genannte Annahme, dass vier bis neun Prozent der auf dem Markt befindlichen Textilien angeblich vernichtet werden, ist auch in seiner Bandbreite wenig belastbar. Eine nachvollziehbare Datengrundlage dazu liegt nicht vor. Im Gegenteil, der implizierte Vorwurf, Textil- und Bekleidungsunternehmen würden Ware leichtfertig vernichten, wird ausdrücklich zurückgewiesen. Die Klarstellung der Ausnahmen im Delegierten Rechtsakt werden neben einigen weiteren Klarstellungen in diesen beiden Rechtsakten, u. a. die Überprüfung nach fünf Jahren, begrüßt. Aus Sicht der Praxis sind die vorgesehenen Stichtage, u. a. die Einführung 19. Juli 2026, realistisch schwer umsetzbar. Praktisch bedeutet die Umsetzung der Ökodesign-Verordnung und seiner Delegierten Rechtsakte, dass interne Systeme zur Erfassung von Retouren oder unverkauften Waren und deren Verbleib angepasst werden oder gar neu aufgebaut werden müssen; gleichzeitig steigt der Transparenzdruck.
Unser Gesamtverband textil+mode wird den Prozess weiter für Sie begleiten und steht für Rückfragen und Kommentare jederzeit zur Verfügung.
Kontakt: Elmar Sulk, fon +49 30 726220-47, esulk@textil-mode.de
