Auch in diesem Jahr möchten wir sie daran erinnern, Ihren Mitwirkungspflichten im obigen Sinne nachzukommen.
Der Verfall von Urlaubsansprüchen kann nach der Rechtsprechung des BAG nach § 7 BUrlG nur dann eintreten, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten zuvor konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub zu nehmen und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass anderenfalls der Urlaub mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums erlischt.
Das in der Anlage 1 enthaltene Unterrichtungsschreiben richtet sich an Beschäftigte in tarifungebundenen Betrieben. Soweit unsere Tarifverträge angewendet werden, sind die urlaubsrechtlichen Tarife zu beachten und die Hinweise entsprechend anzupassen.
Das BAG hatte im Jahr 2023 entschieden, dass Urlaub aus dem Urlaubsjahr, in dem ein Beschäftigter langzeiterkrankt, aber zum Teil noch arbeitsfähig war, regelmäßig ohne vorherige Belehrung nicht verfällt. Die Information sollte den Beschäftigten so früh wie möglich im Kalenderjahr erreichen. Nach der Entscheidung des BAG vom 31. Januar 2023 (Az. 9 AZR 107/20) sollten die Beschäftigten die Hinweisschreiben grundsätzlich binnen der ersten sechs Werktage des Kalenderjahres erhalten. Ein späterer Zeitpunkt sollte nur dann gewählt werden, wenn es dem Arbeitgeber tatsächlich nicht möglich ist, die Hinweisschreiben den Beschäftigten früher zukommen zu lassen.
Weitere Einzelheiten können Sie den Erläuterungen entnehmen (Anlage 2).

