Unterzeichnung des Abkommens mit den Mercosur-Staaten


Nach langjährigen Verhandlungen, und einer politischen Einigung im Dezember 2024, haben die EU und die Mercosur-Staaten – Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay – am 17.01.2026 das Partnerschaftsabkommen (EMPA) und das Interims-Handelsabkommen (iTA) unterzeichnet. 

Aufgeteilt ist das Abkommen in zwei Teile, das 

  • Partnerschaftsabkommen (EU-Mercosur Partnership Agreement – EMPA) und das
  • Interimshandelsabkommen (Interim Trade Agreement – iTA) 

Das iTA tritt vollständig in Kraft, sobald es vom Rat mit qualifizierter Mehrheit unterzeichnet und abgeschlossen wurde und nachdem das Europäische Parlament seine Zustimmung erteilt hat. Das EMPA muss von allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden, bevor es in Kraft treten kann und wird dann in der Folge das iTA ersetzen. 

Mit dem Abkommen wird eine der größten Freihandelszonen weltweit mit ca. 700 Mio. Konsumenten entstehen. 
Nach Auskunft der EU ist diese nach China und noch vor den USA der zweitgrößte Handelspartner des Mercosur. Der Mercosur hingegen ist der zehntgrößte Handelspartner der EU. 

Für die EU bieten sich dabei, insb. durch den Abbau von hohen Zöllen und Handelsbarrieren, wie der Anpassung aufwendiger Verfahren und technischer Vorschriften und Normen an internationale Standards, neue Chancen in einem Exportmarkt mit über 295 Mio. Menschen. 

Von besonderem Interesse für die deutsche Textil- und Bekleidungsindustrie dürfte vor allem der Abbau der hohen Einfuhrzölle in den Mercosur-Staaten sein. Diese betragen u.a. für Bekleidung bis zu 35 %.  
Vorgesehen ist größtenteils ein stufenweiser Abbau, der sich aus dem Annex 2-A zum Abkommen ergibt.

Für Bekleidung der Kapitel 61 und 62 des HS (Harmonisiertes System) bspw. soll ein Zollabbau über acht Jahre in neun gleichen Schritten erfolgen. Bei einem aktuellen Zollsatz von 35% werden damit die Zölle jedes Jahr um ca. 3,8% abgebaut, bis sie nach acht Jahren 0 % (zollfrei) erreichen. 
Textilien aus den Kapiteln 50 bis 60 des HS unterliegen, je nach Einreihung in den Zolltarif, unterschiedlichen Abbaustufen. Beispielhaft genannt seien hier die Codenummer 5208 33 00 (Baumwollgewebe, Köper, gefärbt) mit einem Zollabbau über acht Jahre, und die Codenummer 5909 90 (Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen) mit einem Zollabbau über vier Jahre. 

Die produktspezifischen Ursprungsregeln für Textil- und Bekleidungserzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 entsprechen im Wesentlichen den Regeln, die sich in den neueren Abkommen, wie bspw. dem revidierten Regionalen Übereinkommen, finden. Konkret können Sie die vorgesehenen Regeln der Verarbeitungsliste über den Annex 3-B einsehen. 

Weitere Informationen zum Abkommen sind auf den Webseiten der Europäischen Kommission abrufbar.