Die Krise zahlreicher Branchen drückt mittlerweile auf die Mitgliederentwicklung der IG Metall. Die Zahl ihrer Mitglieder ist im vergangenen Jahr um fast 4 Prozent auf insgesamt knapp über zwei Millionen geschrumpft (2025: 2,015 Millionen Beschäftigte, Auszubildende, Arbeitslose und Rentner). Das waren 81 000 Mitglieder weniger als ein Jahr zuvor. Dies erhöht den Druck auf die Gewerkschaft, neue Mitglieder zu werben.
Nach Hinweisen aus Mitgliedsverbänden der Textil- und Bekleidungsindustrie werben Gewerkschafter derzeit verstärkt für eine Mitgliedschaft in der IG Metall. Die Werbung neuer Mitglieder ist nicht ungewöhnlich, jedoch wegen der entgegenstehenden verfassungsrechtlichen Rechtsgüter des Arbeitgebers nicht unbeschränkt zulässig. Aktuell will die IG Metall für ihre Werbezwecke insbesondere Betriebsversammlungen nutzen. In diesem Zusammenhang möchten wir auf Folgendes hinweisen:
- Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BetrVG können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft beratend an Betriebsversammlungen teilnehmen. Sie haben damit das Recht, sich zu Wort zu melden, Fragen zu stellen und zur Sache zu sprechen.
- Themen der Betriebsversammlung können dabei Angelegenheiten sein, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die Grundsätze des § 74 Abs. 2 BetrVG finden Anwendung (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
- Die Behandlung von gewerkschaftspolitischen Angelegenheiten ist damit nicht von vornherein ausgeschlossen, weil sie nicht in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats fallen. Sie ist zunächst unproblematisch erlaubt, sofern sie sich zulässigen tarifpolitischen oder sozialpolitischen Angelegenheiten zurechnen lassen. Darüber hinaus dürfen auch allgemeine Fragen der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Gewerkschaft einschließlich Aufgaben und Wahl gewerkschaftlicher Vertrauensleute behandelt werden. Ebenso zulässig ist die Behandlung gewerkschaftlicher Schulungs- und Bildungsangebote, die einen Bezug zum Betrieb oder seiner Arbeitnehmer haben.
- Unzulässig ist hingegen die Erörterung von allgemein gewerkschaftlichen, insbesondere gewerkschaftsinternen oder -politischen Angelegenheiten und generelle koalitionspolitische Fragen. Ebenfalls unzulässig ist wegen fehlenden betrieblichen Bezugs konkrete Gewerkschaftswerbung: Für den mit der Betriebsversammlung bezweckten Austausch zwischen Betriebsrat, Arbeitnehmern und dem weiteren unmittelbar betroffenen Personenkreis bedarf es inhaltlich keines Verweises auf eine Gewerkschaftsmitgliedschaft und auch keiner Werbung dafür (vgl. dazu Stöhr, in: Boemke/Gallner/Gaul/Rudkowski, beck-online. Grosskommentar, § 45 Rdz. 30, Stand: 01.01.2026).
- Fragen, deren Behandlung in der Betriebsversammlung nicht zulässig ist, dürfen nicht Gegenstand der Tagesordnung sein und auch nicht spontan während der Betriebsversammlung erörtert werden. Der Versammlungsleiter hat die Einhaltung der Grenzen zu überwachen und dafür zu sorgen, dass sämtliche Teilnehmer diese Schranken einhalten. Er hat dabei insbesondere die Behandlung unzulässiger Themen zu unterbinden und notfalls die Versammlung aufzulösen.
Wir sind dankbar über Hinweise, wenn die IG Metall auch in Ihren Unternehmen die Mitgliederwerbung verstärkt.
