Strompreiskompensation: Zusätzliche Sektoren berechtigt


Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat kürzlich die beigefügte Förderrichtlinie für die Strompreiskompensation (SPK), die sog. „Billigkeitsrichtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für indirekte CO2-Kosten“ für das Abrechnungsjahr 2025 veröffentlicht. 

Mit dieser Richtlinie sind nunmehr auch Unternehmen rückwirkend antragsberechtigt, die in einer oder mehreren Anlagen Produkte herstellen, die unter einen der folgenden Sektoren fallen: 

•             13.10 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei 

•             13.95 Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung) 

Unternehmen aus diesen neu antragsberechtigten Sektoren können eine Beihilfe in Höhe von bis zu 75 Prozent der anfallenden sog. indirekten CO2-Kosten erhalten. Fachleute rechnen dabei mit Entlastungen von ca. 3 – 4 Cent/kWh bei den Stromkosten für die entlastungsberechtigte Strommenge. 

Die DEHSt weist darauf hin, dass sich die Unternehmen in Vorbereitung der Antragstellung schnellstmöglich um ein Aktenzeichen, die notwendige Antragssoftware FMS und eine qualifizierte elektronische Signatur bemühen sollten, da hier gewisse Wartezeiten zu erwarten sind. 

Die Antragfrist bei der DEHSt endet am 17. August 2026. 

Am Mittwoch, den 10. Juni 2026 von 09:30 bis 16:00 Uhr führt die DEHSt eine Online-Informationsveranstaltung für Antragsteller durch. Dabei bildet die Antragstellung für die neuen Sektoren einen Schwerpunkt in der Veranstaltung. 

Weitere Informationen zu der Veranstaltung finden Sie hier.

Weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie hier

Das von unserem Gesamtverband textil+mode angestrengte Verfahren zu Aufnahme der Sektoren 

•             13.20 Weberei und 

•             13.96 Herstellung von technischen Textilien 

in die Liste der antragsberechtigten Sektoren läuft derzeit weiter. Hier kann noch keine Prognose abgegeben werden, wann mit einer Entscheidung gerechnet werden kann

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