Schwerbehinderung im Stellenbesetzungsverfahren – Ausarbeitung von „unternehmer nrw“


Das Arbeits- und Sozialrecht enthält zahlreiche Schutzvorschriften für Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen. Diese gelangen u.U. schon bei der Planung und Besetzung freier Stellen im Rahmen des Bewerbungsverfahrens zur Anwendung. Arbeitgeber müssen bereits zu diesem Zeitpunkt vielfältige Pflichten beachten, da Verstöße Schadensersatzansprüche gemäß § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nach sich ziehen können.

Mit Urteil vom 27.03.2025 – 8 AZR 123/24 hat das BAG (erneut) entschieden, dass das bloße Einstellen einer Stellenanzeige auf dem Vermittlungsportal der Bundesagentur für Arbeit (Jobbörse) nicht genügt, um der gesetzlichen Meldepflicht zu entsprechen. Vielmehr bedarf es hierfür eines Vermittlungsauftrags an die nach § 187 Abs. 4 SGB IX eingerichtete „besondere Stelle“ bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit. Im konkreten Fall wurde einem abgelehnten schwerbehinderten Bewerber ein Indiz für eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung eingeräumt, weil die Stellenanzeige nur auf der Jobbörse eingestellt worden war. Die Widerlegung solcher Indizwirkungen ist erfahrungsgemäß schwierig und gelingt nur unter besonderen Umständen. Um rechtliche Risiken zu vermeiden, sollten Arbeitgeber bei der örtlichen Agentur für Arbeit erfragen, wer dort die „besondere Stelle“ gemäß § 187 Abs. 4 SGB IX ist. Anschließend sollten die qualifizierten Stellenangebote gezielt und nachweisbar an diese übermittelt werden (vgl. hierzu ausführlich B. III. S. 5 ff. der Ausarbeitung).

Die Landesvereinigung der Unternehmensverbände NRW („unternehmer nrw“) hat u. a. diese Entscheidung zum Anlass genommen, die anliegende Ausarbeitung zu erstellen, in der erläutert wird, welche Prüf- und Meldepflichten bereits im Vorfeld einer Stellenausschreibung bestehen und welche spezifischen Verfahrensregeln im Bewerbungsprozess einzuhalten sind, sobald sich ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Mensch bewirbt. Die Ausarbeitung beleuchtet typische „Fallstricke“ und zeigt auf, wie Arbeitgeber sich rechtssicher verhalten und die Indizwirkung im Rahmen eines AGG-Schadensersatzprozesses möglicherweise entkräften können.

In der Ausarbeitung ist die Rechtsprechung zu dieser Thematik bis Oktober 2025 berücksichtigt.