Referentenentwurf zum Energiesteuer – und Stromsteuergesetz


Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Referentenentwurf für die Novelle des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vorgelegt. Als Artikelgesetz wird die Umsetzung mit parallelen Änderungen u. a. am Stromsteuergesetz (StromStG), am Energiesteuergesetz (EnergieStG) oder an den entsprechenden Durchführungsverordnungen erfolgen.

Das Absenken der Stromsteuerbelastung auf das Niveau des EU-Mindestmaßes (0,50 Euro je MWh) soll über eine Anhebung des Entlastungsbetrages vollzogen werden. Entsprechend ist im Referentenentwurf ein neuer Absatz 2 (§ 9b StromStG) mit einem unbefristeten Entlastungsbetrag von 20 Euro je MWh vorgesehen (bisher 5,13 Euro je MWh bzw. insg. 20,00 Euro je MWh nach Strompreispaket). Die Entnahme von Strom zur Zwischenspeicherung wird bei der Entlastung nicht adressiert, sofern der umgewandelte Strom anschließend an Dritte geleistet bzw. zu anderen (nicht betrieblichen) Zwecken genutzt wird.

Im EnergieStG ist eine Neufassung des § 28 EnergieStG geplant. Diese soll die Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse neu definieren. Dabei sollen für die Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen (bis 2 MW elektrische Leistung) u. a. unvermischte Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Klär- und Deponiegas sowie Steinkohlengas/Wassergas (Pos. 2705 Kombinierte Nomenklatur) steuerfrei verwendet werden können (sofern diese nicht von der Stromsteuer befreit sind).

Im Rahmen der Anpassung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) sollen in § 1a StromStV die bisherigen Verweise auf das Konstrukt der Kundenanlage u. a. durch die Referenz „ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung“ ersetzt werden. Es soll bei der elektrischen Nennleistung von 2 MW bleiben.

Grundsätzlich soll der Anlagenbegriff gemäß StromStG neu gefasst werden. Der neue § 12b StromStV sieht diesbezüglich u. a. einen Betreiber an einem Standort, eine gleichartige Erzeugung aus Erneuerbaren Energien oder beispielsweise eine KWK-Erzeugung, keine Nutzung eines Netzes der allgemeinen Versorgung sowie einem räumlichen Radius von 4,5 Kilometern als Parameter vor. Dieser Anlagenbegriff wird auch in die Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) aufgenommen (neuer §9 Energie StV).

In Bezug auf den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme sieht der Referentenentwurf in Bezug auf die Hocheffizienz von KWK-Anlagen nun u. a. Sachverständigengutachten und nachvollziehbare Herstellerinformationen als Nachweise an (neuer Absatz 5 in § 8 StromStV). Bei Vorliegen dieser Hocheffizienz und einer Registrierung im Marktstammdatenregister soll gem. neuem § 10 Abs. 2 Nr. 2 StromStV die Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke (unter Verzicht auf die förmliche Einzelerlaubnis) für in KWK-Anlagen erzeugtem Strom mit einer Nennleistung von weniger als 1 MW erlaubt werden (bisherige Grenze liegt bei einer Nennleistung von 50 kW).

In Bezug auf Stromspeicher soll die Definition im Rahmen der Neufassung des § 5 Abs. 4 StromStG (Referentenentwurf) erweitert und künftig technologieoffen ausgestaltet sowie Stromspeicher als Teil des Versorgungsnetzes eingestuft werden (Prüfung der Steuerentstehung erst bei Entnahme aus Speichermedium).

Zudem sollen in Bezug zur Elektromobilität die Rahmenbedingungen des Ladens angepasst werden. So wird die sog. Letztverbraucherfiktion auch in das StromStG übertragen (neuer § 5a StromStG, Bestimmung Steuerschuldner am Ladepunkt; Betreiber ist zugleich Letztverbraucher). Im Zuge des bidirektionalen Ladens (Übertrag von Strom aus Stromspeicher in E-Fahrzeug auf Ladepunkt), soll der Initiator nicht als Versorger eingestuft werden. Zudem entsteht, wenn der in dieser Konstellation (Vehicle-to-Home, Vehicle-to-Business) geleistete Strom lokal zum Verbrauch entnommen und dabei das öffentliche Netz nicht genutzt wird, keine Steuer (neuer § 5a StromStG, Referentenentwurf).

In einem nächsten Schritt wurde die Verbändeanhörung gestartet. Danach wird der Referentenentwurf innerhalb der Bundesregierung abgestimmt und in den Deutschen Bundestag eingebracht. Er soll in weiten Teilen zum 01. Januar 2026 in Kraft treten.