In der Plenarsitzung vom 16. Dezember 2025 hat das EU-Parlament dem vorläufigen Trilogergebnis zur Omnibus-I-Richtlinie zur Vereinfachung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) und der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) ohne Änderungen zugestimmt. Den angenommenen Rechtstext finden Sie hier.
Der nun beschlossene finale Text des Omnibus-I sieht insbesondere folgende inhaltliche Änderungen vor:
Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD)
- Anwendungsbereich: Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung beschränkt sich künftig auf Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresnettoumsatz von mindestens 450 Mio. Euro und 1 000 Beschäftigten. Diese Schwellenwerte gelten auch für Konzerne, Emittenten, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. Finanzholdinggesellschaften mit breit gestreuten, unabhängigen Beteiligungen sowie börsennotierte Tochtergesellschaften können unter bestimmten Bedingungen von der Berichtspflicht befreit werden. Für Drittstaatenunternehmen wird die Umsatzschwelle für das Mutterunternehmen auf 450 Mio. Euro angehoben, für Tochtergesellschaften und Niederlassungen gilt eine Schwelle von 200 Mio. Euro. Die EU-Kommission kann die Umsatzschwellen künftig anpassen, um Inflation auszugleichen. Bis 2029 prüft sie zudem, ob die CSRD genug Nachhaltigkeitsdaten liefert; bis 2031 folgt die Entscheidung über eine mögliche Ausweitung der Anwendungsschwelle.
- Betriebliche Umsetzungsfristen: Mitgliedstaaten können Unternehmen, die bereits ab dem Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtig sind (die sogenannten „Wave-One“-Unternehmen), jedoch zukünftig nicht mehr unter den Anwendungsbereich fallen, für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 von der Berichtspflicht befreien. Es bleibt abzuwarten, wie die EU-Mitgliedstaaten jeweils in ihrer nationalen Umsetzung mit diesem Wahlrecht umgehen. Für alle anderen Unternehmen startet die Berichtspflicht 2028 für das Geschäftsjahr 2027.
- Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards: Die EU-Kommission soll unwichtige Datenpunkte entfernen, quantitative Angaben priorisieren, verpflichtende und freiwillige Angaben klar trennen und die Anwendung des Wesentlichkeitsprinzips präzisieren. Sektorspezifische Standards sollen durch optionale Leitlinien ersetzt werden. Unternehmen dürfen sensible Informationen wie Geschäftsgeheimnisse oder klassifizierte Daten auslassen, wenn deren Veröffentlichung erhebliche Risiken für Wettbewerb, Sicherheit oder Datenschutz birgt.
- Grenze für Wertschöpfungskette (Value Chain Cap): Unternehmen mit weniger als 1 000 Beschäftigten in der Wertschöpfungskette von berichtspflichtigen Unternehmen dürfen nur im Rahmen freiwilliger Standards (Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs, VSME) zu Informationen angefragt werden und erhalten ein Recht, weitergehende Auskünfte zu verweigern. Die Begrenzung gilt ausschließlich für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, nicht für die EU-Lieferkettenrichtlinie. Unternehmen können sich auf Selbsterklärungen der Lieferanten zur Unternehmensgröße stützen und bei fehlenden Informationen Schätzungen nutzen. Prüfgesellschaften müssen diese Schutzmechanismen bei ihren Assurance-Berichten berücksichtigen. Im Zuge dieser Regelung kann es sein, dass die EU-Kommission die Anforderungen des vorläufigen VSME bis zu seiner offiziellen Verabschiedung anpassen wird. Der VSME soll dann alle vier Jahre überprüft und weiterentwickelt werden.
- Audit: Die eingeschränkte Prüfungspflicht soll nicht erweitert werden. Die EU-Kommission wird aufgefordert, bis 1. Juli 2027 verbindliche Anforderungen für die Nachhaltigkeitsprüfung festzulegen.
Digitale Umsetzungshilfe und Tagging: Die EU-Kommission soll ein Online-Portal mit Leitfäden, Vorlagen und Hilfestellungen errichten, das mit nationalen Angeboten verknüpft wird. Außerdem wird von der EU-Kommission eine Strategie für digitale Standards und Infrastruktur gefordert, um den automatisierten Austausch von Nachhaltigkeitsdaten zu ermöglichen. Die Pflicht zur maschinenlesbaren Markierung der Nachhaltigkeitsdaten wird bis zur Festlegung der technischen Regeln durch die EU-Kommission ausgesetzt.
EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD):
- Anwendungsbereich: Die CSDDD soll für Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 1,5 Mrd. Euro gelten.
- Überprüfung der Geschäftstätigkeiten von Geschäftspartnern: Eine Überprüfung soll risikobasiert in zwei Schritten erfolgen: Zunächst führen Unternehmen eine allgemeine Risikoabgrenzung auf Basis angemessen verfügbarer Informationen durch, um Bereiche zu identifizieren, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten und am schwerwiegendsten sind. Anschließend erfolgt eine vertiefte Prüfung genau in diesen Bereichen. Eine Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Geschäftspartnern ist nicht vorgeschrieben; bei gleich schweren oder gleich wahrscheinlichen Risiken dürfen Unternehmen jedoch zunächst direkte Geschäftspartner priorisieren.
- Pläne zur Eindämmung des Klimawandels: Unternehmen sollen nicht verpflichtet werden, entsprechende Pläne zu entwickeln.
- Haftung: Regeln über eine EU-weite zivilrechtliche Haftung für Pflichtverletzungen gegen Vorschriften der CSDDD entfallen.
- Sanktionen: Die Sanktionen für Unternehmen werden auf maximal 3 Prozent (statt ursprünglich 5 Prozent) des weltweiten Umsatzes gedeckelt. Die EU-Kommission wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die erforderlichen Leitlinien erarbeiten.
- Level-playing-field/Verschlechterungsverbot: Bei der nationalen Umsetzung der Omnibus-I-Richtlinie müssen gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen in der EU gewährleisten sein. Es wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sind, bestehende nationale Gesetze zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht, insbesondere deren Anwendungsbereich, anzupassen, um sie an diese Richtlinie anzugleichen.
- Monitoring: Die Überprüfung der Wirksamkeit und Effizienz der Richtlinie, darunter auch des Anwendungsbereichs, soll nunmehr ab dem 26. Juli 2031 und danach alle fünf Jahre erfolgen.
Umsetzungsfrist: Im Vergleich zur „Stop the Clock“-Richtlinie wird die Frist zur Umsetzung um ein weiteres Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben; Unternehmen müssen die neuen Vorgaben ab Juli 2029 einhalten.
Nächste Schritte
Der Text muss noch vom Rat formell angenommen werden, wahrscheinlich am 20. Januar 2026. Die Omnibus-I-Richtlinie wird anschließend im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt 20 Tage danach in Kraft.
Bewertung
Mit dem Omnibus-I-Paket werden die beiden Nachhaltigkeitsregulierungen vereinfacht und praxisgerechter gestaltet. Dafür haben sich die Verbände intensiv eingesetzt. Wesentliche Erfolge sind die Anhebung der Schwellenwerte für die CSRD von 250 auf 1 000 und die CSDDD von 1 000 auf 5 000 Beschäftigte sowie der Schutz von KMU vor „Trickle Down“-Effekten. Unser nationales Lieferkettengesetz (LkSG) erfasst in seiner aktuellen Fassung deutlich mehr Unternehmen als der neue EU-Standard. Solange das deutsche Gesetz nicht offiziell an den schlankeren EU-Rahmen angeglichen wird, agieren deutsche Unternehmen mit einem regulatorischen Rucksack, den unsere europäischen Nachbarn gerade ablegen. Für die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland ist eine schnelle gesetzliche Harmonisierung essenziell.
Bei der CSRD bleibt die noch ausstehende grundlegende Überarbeitung des delegierten Rechtsakts zu den Berichtsstandards (ESRS) entscheidend: ohne vereinfachte Berichtsanforderungen verpuffen die positiven Anpassungen im Anwendungsbereich.
Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie informieren.
