In der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2025 haben sich Unterhändler der Europäischen Kommission, des Rats sowie des Europäischen Parlaments (EP) im Trilog auf eine Omnibus-I-Richtlinie zur Vereinfachung unter anderem der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) sowie der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) verständigt.
Als nächstes müssen sowohl der zuständige Rechtsausschuss am 11. Dezember 2025 als auch das Plenum des EP am 16. Dezember 2025 über das Trilogergebnis abstimmen. Im Anschluss kann die Richtlinie im Rat von den Mitgliedstaaten verabschiedet werden.
Ein Rechtstext liegt noch nicht vor, wir machen Sie insbesondere auf die aus der Pressemitteilung des Rats und der Pressemitteilung des Parlaments bekannten Punkte aufmerksam:
Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD):
- Der Anwendungsbereich für Unternehmen, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, soll künftig deutlich reduziert werden: Die Schwelle liegt bei mindestens 1.000 Beschäftigten (statt bisher 250) und einem Umsatz von mindestens 450.000.000 Euro liegen.
- Außerdem werden Finanzholdinggesellschaften von der Verpflichtung ausgenommen.
EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD):
- Der Anwendungsbereich soll Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 1,5 Mrd. Euro umfassen (die geltende CSDDD hat einen Anwendungsbereich von 1.000 Beschäftigten und einen Mindestumsatz von 450 Mio. Euro).
- Die Überprüfung der Geschäftstätigkeiten von Geschäftspartnern soll nach Art. 8 CSDDD risikobasiert in zwei Schritten erfolgen. Unternehmen müssen zunächst nur eine allgemeine Risikoabgrenzung („scoping exercise“) vornehmen, die sich auf angemessen verfügbare Informationen stützt und keine vollständige Abbildung der gesamten Tätigkeitskette erfordert. Anschließend konzentrieren sie ihre vertiefte Prüfung auf jene Bereiche, in denen tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen am wahrscheinlichsten auftreten. Eine Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Geschäftspartnern ist nicht vorgesehen; allerdings dürfen Unternehmen bei gleich wahrscheinlichen oder gleich schwerwiegenden Risiken zunächst direkte Geschäftspartner priorisieren.
- Unternehmen sollen nicht verpflichtet werden, Pläne zur Bekämpfung des Klimawandels zu entwickeln (Art. 22 der CSDDD).
- Regeln über eine unionsweite, harmonisierte zivilrechtliche Haftung für Pflichtverletzungen gegen Vorschriften der CSDDD sollen gestrichen werden (Art. 29 der CSDDD).
- Schließlich soll die Umsetzungsfrist im Vergleich zur „Stop-the-Clock“-Richtlinie (2025/794) um ein weiteres Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben werden; Unternehmen müssen die neuen Vorgaben ab Juli 2029 einhalten.

