Ökodesign-Verordnung und nationales Mantelgesetz: Vernichtungsverbote werden wirksam


Ab Stichtag 19. Juli 2026 gelten für große Unternehmen Offenlegungspflichten und Vernichtungsverbote unverkaufter Ware gemäß der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR). Ebenso ist ein Mantelgesetz zur Umsetzung von europäischen Regeln zum Ökodesign veröffentlicht worden. Insgesamt kommen damit auf die Hersteller von Textilien viele neue bürokratische Offenlegungspflichten zu, ohne dass damit die Ware von minderwertigen Textilien aus Drittstaaten wirksam reguliert wird. 

In der ESPR (EU) 2024/1781 wurde in Artikel 24 festgelegt, dass unverkaufte Waren offengelegt werden müssen. Artikel 25 regelt dann das Vernichtungsverbot unverkaufter Ware mit wenigen Ausnahmen. Welche Konsumgüter nicht vernichtet werden dürfen, wird im Annex VII der ESPR festgelegt. 

Im Februar dieses Jahres hat ein auf der ESPR fußender Durchführungsrechtsakt ein standardisiertes Format für Unternehmen eingeführt, um die Mengen der von ihnen entsorgten unverkauften Konsumgüter jährlich offenzulegen. Er legt u. a. fest, dass die entsprechenden Dokumente für fünf Jahre aufbewahrt werden müssen. Ein ebenso auf der ESPR fußender Delegierter Rechtsakt ist im April im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden, der Ausnahmeregelungen vom Vernichtungsverbot benennt. Unter anderem gelten diese Ausnahmen bei Sicherheitsgründen oder bei Beschädigung der Produkte. 

Ab 19. Juli 2026 sind nun die großen Unternehmen betroffen. Große Unternehmen sind nach EU‑Definition Unternehmen ab 250 Mitarbeitern und mit mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder mit einer Jahresbilanzsumme von 25 Millionen Euro. Die Offenlegung erfolgt jährlich für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr. 

Ab 19. Juli 2030 werden dann auch mittlere Unternehmen erfasst. Laut EU sind dies Unternehmen zwischen 50 und weniger als 250 Mitarbeitern, deren Umsatz entweder mehr als 10 Millionen Euro beträgt und 50 Millionen Euro nicht übersteigt oder deren Jahresbilanzsumme größer als 10 Millionen Euro ist und 43 Millionen Euro nicht übersteigt. 

Am 26. Juni dieses Jahres ist im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regeln zum Ökodesign veröffentlicht worden. Dort wurden weitere Präzisierungen zur Umsetzung der ESPR vorgelegt. Unter anderem wird in Artikel 4 dieses Gesetzes die Marktüberwachung geregelt. Demnach ist die beauftragte Stelle die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Der Vollzug liegt dann in den Ländern. Die BAM soll die zuständigen Behörden bei der Entwicklung und Durchführung von Marktüberwachungskonzepten unterstützen. Wie wir von der BAM gehört haben, wird diese Umsetzung aber noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Außerdem ist sie u. a. damit beauftragt worden, Informationen zu Ökodesign-Anforderungen bereitzustellen mit dem Ziel, die interessierte Öffentlichkeit über den aktuellen Stand der Regulierung von Ökodesign-Produkten zu informieren. 

Bewertung unseres Dachverbandes textil+mode

Die von der EU-Kommission wiederholt genannte Annahme, dass vier bis neun Prozent der auf dem Markt befindlichen Textilien angeblich vernichtet werden, ist auch in ihrer Bandbreite für den EU-Wirtschaftsraum wenig belastbar. Eine nachvollziehbare Datengrundlage dazu liegt nicht vor. Im Gegenteil, der implizierte Vorwurf, der allein im Namen des Gesetzes steckt, Textil- und Bekleidungsunternehmen würden Ware leichtfertig vernichten, wird zurückgewiesen. Wir gehen davon aus, dass die unverkauften Textilien z. B. in Sale-Auktionen, in Outlet-Centern oder online verkauft werden. Was übrig bleibt, sind geringe Mengen an Waren, die etwa beim Transport beschädigt oder durch grobe Fehler bei der Produktion nicht mehr gebrauchsfähig sind. Für solche Textilien müssen Unternehmen dann umfangreiche Berichte anfertigen, warum ein Textil vernichtet werden muss und warum es nicht einer anderen Verwendung zugeführt werden kann. Selbst wenn Unternehmen heute ihre Textilien hochwertig wieder zu Fasern recyceln wollen, fehlt in der EU dafür grundsätzlich eine großflächige industrielle Recycling-Infrastruktur. 

Praktisch bedeuten die Regeln aus ESPR und Durchführungsverordnung also, dass interne Systeme zur Erfassung von Retouren oder unverkäuflichen Waren aufgebaut oder angepasst werden müssen. Durch Dokumentations- und Nachweispflichten entstehen höhere Kosten und mehr Bürokratie – etwas, was die EU eigentlich abbauen möchte. 

Die EU-Regelungen tragen nichts dazu bei, die minderwertige Ware aus Drittstaaten, die etwa über Online-Plattformen wie Temu und Shein vermarktet wird und die EU erreicht, einzudämmen. Hier stellt sich aus Sicht von textil+mode die Frage, warum wertlose Ultra‑Fast‑Fashion, die konkurrenzlos billig ist, weiter die europäischen Märkte fluten darf, während heimische Hersteller neue, realitätsferne, kostentreibende Bürokratie erfüllen müssen. Dabei läge in der Bekämpfung minderwertiger Ware aus Drittstaaten einer der Schlüssel zum Ziel der EU, den CO₂-Fußabdruck von Textilien wirksam zu senken. 

Wir halten Sie über den Prozess weiter informiert, vor allem über die Umsetzung der Marktüberwachung durch die BAM.

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