Mit Rundschreiben vom 12.06.2024 (Nr.34/2024) hatten wir Sie bereits auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hingewiesen, die von Ärzten ausgestellt wurden, die unbekannt sind bzw. nicht zugeordnet werden können.
I. Namensliste
Die aktuelle Namensliste lautet:
Dr. med Haresh Kumar
Ahmad Abdullah
Masroor Umar
Hassan Zuberi
Samueel Zubair
Dr. T. Mueller
Dr. Klaus Mendoza
Hina Alber
Dr. Schmidt
Dr. Michaelane Que Jimenez
Dr. S. Anwar
Dr. Paul Schneider und
Dr. Lukas Weber
Die Ausübung der ambulanten Heilkunde ist an die Niederlassung in einer ärztlichen Praxis gebunden. Die Aufnahme der Tätigkeit ist bei der Ärztekammer anzeigen. Dies liegen bei den vorbenannten Ärzten nicht vor. Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen Personen nicht um niedergelassene Ärzte handelt.
Vermutlich wird auch hier eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne Arztgespräch angeboten. Dabei werden (wenn überhaupt) im Anschluss an ein Clickthrough-Verfahren zur „Anamnese“ Atteste ausgestellt. Diese entsprechen nicht deutschem Recht, nach dem ein Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich ist und kann deshalb auch keinen Entgeltfortzahlungsanspruch eines Arbeitnehmers auslösen.
II. Handlungsempfehlungen
In den Fällen, in denen eine Arbeitsunfähigkeit von einem der vorbenannten Ärzte attestiert wurde, besteht der Verdacht, dass kein Arzt-Patienten-Kontakt als Grundlage für die Ausstellung des Attestes vorgelegen hat.
Daher sollte der Arbeitgeber:
- den Arbeitnehmer darüber informieren, dass die Leistung von Entgeltfortzahlung abgelehnt wird, da aus seiner Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
- den Arbeitnehmer auffordern, sich zu dem Ablauf des Arzt-Patienten-Kontakts zu erklären und substantiiert darzulegen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war.
Bestätigt sich der Verdacht bzw. bleibt der Verdacht bestehen oder verweigert der Arbeitnehmer eine weitere Klärung, ist weiterhin keine Entgeltfortzahlung zu leisten. Zudem hat der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt (Täuschung, siehe unten; unentschuldigtes Fehlen), so dass auch über arbeitsrechtliche Konsequenzen (Abmahnung, Kündigung) nachgedacht werden kann. Vor diesem Hintergrund sollte daher auf keinen Fall die Fehlzeit mit Urlaub oder unbezahltem Urlaub „abgedeckt“ werden, da dies das Fehlen entschuldigen würde.
Nach der Entscheidung des LAG Hamm kann der Arbeitgeber bei Vorlage solcher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne Arztgespräch durch Arbeitnehmer zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt sein, da der Arbeitgeber über das Vorliegen eines Arzt-Patienten-Kontaktes als Grundlage für die Ausstellung des Attestes getäuscht wird (LAG Hamm vom 05.09.2025 – 14 SLa 145/25).
- der zuständigen Krankenkasse des Mitarbeiters den Zweifel mitteilen und die Krankenkasse zur Klärung aufordern
- uns entsprechende Verdachtsfälle melden.

