Mit Wirtschafts-Rundschreiben v. 04.12.2025 berichteten wir über die vorläufige Einigung zwischen Europäischem Rat und Parlament zur Neufassung des Allgemeines Präferenzsystem (APS, englisch Generalised Scheme of Preferences [GSP]).
Nach uns vorliegenden Informationen hat jetzt auch der Handelsausschuss des Europäischen Parlaments (INTA) den Text des geplanten neuen APS gebilligt. Da die Mitgliedstaaten bereits zugestimmt haben, gilt die für April 2026 geplante Abstimmung im Parlament nur noch als Formsache.
Nach erfolgter Veröffentlichung des neuen Verordnungstextes sollen die neuen Bestimmungen am 01.01.2027 in Kraft treten.
Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Inhalte des neuen APS. Diese Informationen wurden uns dankenswerterweise seitens unseres Spitzenverbandes textil+mode zur Verfügung gestellt.
Regelungen zur Gewährleistung von Kontinuität und Rechtssicherheit
- Die Gesamtstruktur des APS (Standard-APS, APS+ und EBA) bleibt erhalten.
- Die positive Konditionalität (bessere Präferenzbehandlung bei besserer Erfüllung bestimmter Kriterien) wird nicht auf das Standard-APS ausgeweitet.
- Die Liste der Übereinkommen in Anhang VI wurde gemäß dem EU-Kommissionsvorschlag aktualisiert.
- Der Standard-Austrittsmechanismus wurde angepasst und enthält nun explizite Hinweise auf sozioökonomische Auswirkungen.
Regelungen mit Auswirkungen auf Bekleidung und Schuhe
- Absenkung der Schwelle für den Statuswechsel von Bekleidung (Kapitel 61 – 63) von 47,2 Prozent auf 37 Prozent
- Beibehaltung der Einstufung von Bekleidung und Schuhen als sensible Produkte mit begrenzten Zollsenkungen
- zunehmende Bedeutung des Schutzmechanismus für Bekleidung, auch für künftige APS+-Begünstigte
- Einführung eines beschleunigten Austrittsverfahrens, das Bedenken hinsichtlich Dialog und Vorhersehbarkeit aufwirft.
Aus diesen Regelungen ergeben sich folgende konkrete Auswirkungen:
Produktgraduierung und Safeguard-Mechanismus
- Die Produktgraduierung bleibt gemäß Artikel 8 der überarbeiteten APS-Verordnung bestehen, wobei der Schwellenwert für Bekleidungsprodukte von 47,2 Prozent auf 37 Prozent gesenkt wird. Dies steigert deutlich die Wahrscheinlichkeit, dass Länder wie Bangladesch APS-Vorteile verlieren, was deren wirtschaftliche Entwicklung gefährden könnte.
- Der Safeguard-Mechanismus ermöglicht die vorübergehende Aussetzung von Zollpräferenzen bei übermäßiger Importkonzentration und gilt auch für GSP+-Länder. Die Schwelle für Bekleidungsprodukte liegt ebenfalls bei 37 Prozent der gesamten EU-Importe, was die Wahrscheinlichkeit einer Auslösung erhöht.
Rücknahme von Präferenzen
- Die vorübergehende Rücknahme von Präferenzen bleibt ultima ratio bei schweren und systematischen Verstößen gegen internationale Konventionen. Die Berücksichtigung der sozioökonomischen Auswirkungen bei solchen Entscheidungen ist neu.
- Ein neues dringendes Rücknahmeverfahren ermöglicht schnellere Maßnahmen bei schwerwiegenden Verstößen, was allerdings Bedenken hinsichtlich der Vorhersehbarkeit und der negativen sozioökonomischen Folgen aufwirft.
Produktsensitivität und positive Konditionalität
- Bekleidungs- und Schuhprodukte bleiben als sensible Produkte klassifiziert, was zu begrenzten Zollreduzierungen führt. Hier wurden keine Änderungen vorgenommen, um diese Produkte attraktiver zu machen.
- Positive Konditionalität für das Standard-APS wurde nicht eingeführt, was die Zugänglichkeit für Entwicklungsländer sichert.
Neue Konventionen
- Die Liste der internationalen Konventionen in Anhang VI wurde aktualisiert, einschließlich des Pariser Abkommens und weiterer wichtiger Arbeits- und Menschenrechtskonventionen.
Die konsolidierte Fassung des neuen Verordnungstextes können Sie (in englischer Sprache) hier abrufen.
Sobald der neue Verordnungstext im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, werden wir hierüber informieren.

