Unternehmen der ersten Welle müssen in den Geschäftsjahren 2025 und 2026 im Vergleich zum Geschäftsjahr 2024 keine zusätzlichen Informationen melden. Darüber hinaus profitieren auch Unternehmen der ersten Welle mit mehr als 750 Mitarbeitenden für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 von den meisten der Übergangsbestimmungen, die derzeit für Unternehmen mit bis zu 750 Mitarbeitenden gelten.
Am 10. November 2025 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 zum „Quick Fix“ im Rahmen der CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
1. Hintergrund und wesentlicher Inhalt
Gemäß den aktuellen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) können Unternehmen, die für das Geschäftsjahr 2024 berichten, unter anderem Angaben zu den erwarteten finanziellen Auswirkungen bestimmter nachhaltigkeitsbezogener Risiken weglassen. Die „Quick Fix“-Änderung ermöglicht es ihnen, dieselben Angaben für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 wegzulassen.
Das bedeutet, dass Unternehmen der ersten Welle in den Geschäftsjahren 2025 und 2026 im Vergleich zum Geschäftsjahr 2024 keine zusätzlichen Informationen melden müssen. Darüber hinaus profitieren auch Unternehmen der ersten Welle mit mehr als 750 Mitarbeitenden für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 von den meisten der Übergangsbestimmungen, die derzeit für Unternehmen mit bis zu 750 Mitarbeitenden gelten. Eine Zusammenfassung der Änderungen finden Sie hier.
Diese Schnelllösung war notwendig, da Unternehmen der ersten Welle nicht unter die „Stop-the-Clock“-Richtlinie fielen, die die Nachhaltigkeitsberichterstattungsanforderungen für Unternehmen, die ab dem Geschäftsjahr 2025 und 2026 berichten (sog. Unternehmen der zweiten und dritten Welle), um zwei Jahre verschoben hat. Diese Richtlinie war Teil des Omnibus-I-Pakets, das die Kommission Ende Februar 2025 verabschiedet hat.
2. Inkrafttreten und weiteres Verfahren
Die Verordnung trat drei Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und die Änderungen gelten für ab dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre. Eine nationale Umsetzung ist nicht erforderlich. Die Änderungen stehen im Zusammenhang mit dem Omnibus-I-Paket und betreffen insbesondere Anpassungen der ESRS 1, Anlage C und ESRS 2, Absatz 17.
In der Zwischenzeit arbeitet die EU-Kommission an einer umfassenderen Überarbeitung der ESRS mit dem Ziel, die Anzahl der Datenanforderungen erheblich zu reduzieren, als unklar geltende Bestimmungen zu präzisieren und die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften zu verbessern. Diese Überarbeitung soll bis zum Geschäftsjahr 2027 abgeschlossen sein.
Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie informieren.

