Meldung von Steuerentlastungen im Energiebereich - Entlastungsanträge im nationalen Emissionshandel und bei der Begrenzung von Strompreisumlagen – Frist: 30. Juni 2025


Nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnsTransV) haben Begünstigte, denen eine Steuerentlastung ausgezahlt worden ist, bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres eine Meldung darüber abzugeben. Dabei ist die Meldeschwelle halbiert worden, während die Entlastung für das produzierende Gewerbe im Stromsteuergesetz sich deutlich erhöht hat. Daher können jetzt auch Unternehmen erstmalig von der Meldepflicht betroffen sein, die in den Vorjahren noch keine EnsTransV-Meldung abgeben mussten. In diesem Zusammenhang weisen wir auch noch auf die Möglichkeit einer Begrenzung bestimmter Umlagen (z. B. Offshore-Umlage, KWK-Umlage) für stromkostenintensive Unternehmen und die Möglichkeit einer Entlastung von Kosten aus dem nationalen Emissionshandel (CO2-Bepreisung) hin, für die ebenfalls die Frist 30. Juni gilt.

Nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnsTransV) haben Begünstigte, denen eine Steuerentlastung ausgezahlt worden ist, für jeden Entlastungstatbestand des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes jährlich eine Meldung je Entlastungstatbestand bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben, sofern die Rückerstattungen der Strom- oder Energiesteuer in diesem Entlastungstatbestand im Vorjahr 100000 Euro überschreiten.

Die Meldeschwelle wurde dabei von 200 000 Euro auf 100 000 Euro pro Jahr herabgesetzt, während die Entlastung in § 9b StromStG nahezu vervierfacht wurde. Daher können jetzt auch Unternehmen erstmalig von der Meldepflicht betroffen sein, die in den Vorjahren noch keine EnsTransV-Meldung abgeben mussten. Dies gilt insbesondere für Unternehmen mit unterjährigen Steuerrückerstattungsanträgen, da diese bereits im Kalenderjahr 2024 von den erhöhten Rückerstattungen profitiert haben.

Bitte prüfen Sie, ob Ihre Entlastungsbeträge die Schwelle von 100 000 Euro im Jahr 2024 überschritten haben. Die o. g. Meldung muss bis zum 30. Juni 2025 elektronisch auf dem Portal des Zolls abgegeben werden.

Weitere Hinweise zu der Meldung finden Sie hier. 

In diesem Zusammenhang weisen wir auch noch auf die Möglichkeit einer Begrenzung bestimmter Umlagen auf den Strompreis (z. B. Offshore-Umlage, KWK-Umlage) für stromkostenintensive Unternehmen und die Möglichkeit einer Entlastung von Kosten aus dem nationalen Emissionshandel (CO2-Bepreisung) hin.

In beiden Fällen gilt ebenfalls die Antragsfrist zum 30. Juni eines Jahres.

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