Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 ein Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes („Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung“) beschlossen.
Zuvor hatte das für den Gesetzentwurf zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Rahmen der Verbändebeteiligung den Verbänden lediglich eine Rückmeldefrist von wenigen Stunden gesetzt. Damit wurde eine ausreichende Prüfung des Entwurfs erschwert und den Verbänden die angemessene Einbindung ihrer Mitgliedschaft nicht ermöglicht.
Mit dem Änderungsgesetz plant die Bundesregierung die Berichtspflichten abzuschaffen, den Anwendungsbereich der Bußgeldvorschriften zu reduzieren sowie die übrigen Pflichten beizubehalten. Im Einzelnen:
Abschaffung der LkSG-Berichtspflichten
Der Gesetzesentwurf sieht eine gänzliche Abschaffung der Berichtspflichten nach § 10 Abs. 2 LkSG rückwirkend für den Berichtszeitraum ab dem 1. Januar 2023 sowie die Streichung der behördlichen Berichtsprüfung (§ 13 LkSG) vor. Demnach sind keine Berichte mehr bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), einzureichen, auch nicht für die Jahre 2023 und 2024. Nach dem Gesetzentwurf soll sich dadurch der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um 4,138 Mio. Euro reduzieren. Die fortlaufende interne Dokumentation zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten soll bestehen bleiben.
Reduzierung der LkSG-Ordnungstatbestände
Unternehmen sollen zukünftig nur für Verstöße sanktioniert werden, die der Gesetzgeber zuvor als besonders schwerwiegend eingestuft hat und die unter erhöhter Geldbuße standen. Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Pflicht zur Ergreifung von Präventionsmaßnahmen (§ 6 Absatz 1 LkSG), die Pflicht zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 1 LkSG) oder gegen die Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 LkSG) verstößt. Darüber hinaus kann die fehlende Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens ebenfalls mit einer Geldbuße belegt werden. In der Begründung des Referentenentwurfs wird ausgeführt, dass das Verhängen von Geldbußen nach § 24 Abs. 2, 3 LkSG dabei die Ultima Ratio des behördlichen Einschreitens darstellt, dem eine behördliche Einbindung vorausgehen sollte.
Nicht ergriffene Präventions- oder Abhilfemaßnahmen bei umweltrechtlichen Verstößen nach § 2 Abs. 3 LkSG werden künftig nicht mehr sanktioniert. Unternehmen bleiben aber verpflichtet, auch umweltbezogene Pflichten in ihre Sorgfaltspflichten einzubeziehen.
Fortbestehende Sorgfaltspflichten
Der Kern des LkSG soll weitgehend unangetastet bleiben. Insbesondere sollen mit Ausnahme der Berichterstattungspflicht sämtliche Sorgfaltspflichten aus § 3 Abs. 1 LkSG fortbestehen:
- Angemessenes Risikomanagement: Unternehmen müssen ein angemessenes Risikomanagement einrichten und Zuständigkeiten festlegen. Auch müssen sie weiterhin eine menschenrechtliche Grundsatzerklärung abgeben.
- Risikoanalyse: Unternehmen müssen jährlich und anlassbezogen eine Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber den unmittelbaren Zulieferern durchführen.
- Präventionsmaßnahmen: Die Pflicht zur Ergreifung wirksamer Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern bleibt bestehen.
- Abhilfemaßnahmen: Die Pflicht zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei eingetretenen oder unmittelbar drohenden Verletzungen bleibt ebenfalls bestehen.
- Beschwerdeverfahren: Unternehmen müssen weiterhin ein zugängliches Beschwerdeverfahren einrichten.
- Mittelbare Zulieferer: Unverändert bleibt zudem die Pflicht, bei substantiierter Kenntnis von Verletzungen von menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflichten bei mittelbaren Zulieferern anlassbezogen zu adressieren.
- Dokumentationspflicht: Schließlich ist die unternehmensinterne Dokumentation der Einhaltung aller Sorgfaltspflichten weiterhin erforderlich; lediglich die Pflicht zur Berichterstattung entfällt.
Inkrafttreten
Nach dem Gesetzentwurf bleibt das LkSG in Kraft und wird nicht abgeschafft. Gem. Art. 1 S. 1 des Referentenentwurfs sollen die Änderungen der Bußgeldvorschriften sowie die notwendigen Folgeänderungen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Berichtspflichten gem. § 10 Abs. 2 bis 4 LkSG sollen rückwirkend gestrichen werden.
Bewertung durch t+m
Im Rahmen des Koalitionsvertrags und im Sofortprogramm der Bundesregierung ist die Abschaffung des LkSG angekündigt worden. Es ist problematisch und widerspricht den Vereinbarungen der Regierungskoalition, dass das Gesetz nun nicht abgeschafft, sondern lediglich in Teilbereichen abgeschwächt werden soll. Ein effektiver Beitrag zum Bürokratieabbau wird damit nicht erreicht, denn die Kernvorgaben des Gesetzes gelten fort, bis die Europäische Lieferkettenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt ist. Das LkSG sollte daher komplett ausgesetzt werden, bis das Gesetzgebungsverfahren zum Omnibus I-Paket auf EU-Ebene abgeschlossen ist, das eine Überarbeitung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) vorsieht. Andernfalls werden deutsche Unternehmen gegenüber ihren europäischen Mitbewerbern im Binnenmarkt benachteiligt, die das belastende deutsche Gesetz nicht befolgen müssen.
Der Sanktionskatalog wird zwar verkleinert, aber die Zusage aus dem Koalitionsvertrag, die gesetzlichen Sorgfaltspflichten „mit Ausnahme von massiven Menschenrechtsverletzungen“ nicht zu sanktionieren (Z. 1913 f. KoaV), wird nicht umgesetzt. In der Gesetzesbegründung wird auf die Schwere der Pflichtverletzung abgestellt, anstatt auf die Schwere der Menschenrechtsverletzung. Um Risiken für Unternehmen insbesondere in Entwicklungs- und Schwellenländern zu minimieren, sollten alle Sanktionen ausgesetzt werden, auch ein Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Zudem ist insbesondere § 24 Absatz 3 zu streichen, um das Risiko eines unverhältnismäßigen Bußgelds in Höhe von 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes aufzuheben. Zu begrüßen ist, dass das BMAS im Gesetzentwurf klarstellt, dass das Verhängen von Geldbußen die „Ultima Ratio“ des behördlichen Einschreitens darstellt.
Die vorgeschlagenen Entlastungen bei den Berichtspflichten und die Entschärfung der Sanktionsvorgaben sind zwar hilfreich, ändern aber nichts an den Kernvorgaben des Gesetzes, die weiter unverändert gelten sollen, insbesondere die sehr detaillierten und umfassenden Vorgaben zu Sorgfaltspflichten, zum Risikomanagement und zur Risikoanalyse.
Sollten tatsächlich nur die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Veränderungen umgesetzt werden, muss die Abschaffung der Berichtspflichten zeitnah und konsequent durch Umsetzungsvorgaben des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt werden. Aktuell hat das BAFA lediglich die Sanktionierung bei fehlenden oder verspäteten LkSG-Berichten bis zum 31. Dezember 2025 ausgesetzt. Unternehmen sind damit nach aktuellem Sachstand verpflichtet, alle fälligen Berichte bis spätestens Ende 2025 zu veröffentlichen und einzureichen. Deshalb ist die Veröffentlichung einer Umsetzungsvorgabe auf der BAFA-Internetseite so schnell wie möglich notwendig, wonach das BAFA das Vorliegen der Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung nicht mehr prüfen wird.
Weiteres Gesetzgebungsverfahren
Der Gesetzesentwurf wird nun in den Bundestag zur Beratung eingebracht. Über die weiteren Entwicklungen halte ich Sie informiert.

