Mit der am 09.10.2026 im Amtsblatt der EU veröffentlichten Verordnung (EU) 2026/2269 v. 07.09.2026 führt die Europäische Union ab dem 10.10.2026, und begrenzt bis zum 11.10.2028, für einen definierten Kreis von Ursprungswaren Armeniens eine Zollbefreiung ein.
Für den in Anhang I definierten Warenkreis, der u. a. auch Textil- und Bekleidungserzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 sowie Schuhe des Kapitels 64 umfasst, erfolgt eine allgemeine Befreiung von den Wertzöllen.
Für den Warenkreis des Anhangs II (nur definiertes Obst und Gemüse) erfolgt die Zollbefreiung im Rahmen des in diesem Anhang definierten Zollkontingents.
Die Voraussetzungen für die Liberalisierung, und damit die Zollbefreiung bei Einfuhr der Waren in die Union, sind in Artikel 2 der Verordnung definiert.
Ein wesentlicher Punkt dabei ist, dass die Ursprungsregeln gemäß den Artikeln 59 bis 70 UZK-DA und den Artikeln 113 bis 126 UZK-IA (einseitig von der Union festgelegte Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete) seitens Armenien erfüllt werden, und die Waren damit als Ursprungswaren Armeniens im Sinne dieser Regeln gelten.
Einschlägig für die notwendigen Be- oder Verarbeitungen an Vormaterialen ohne Ursprung, die ein Erzeugnis zur Erlangung der Präferenzursprungseigenschaft Armeniens erfahren muss (sog. Verarbeitungsliste) ist der Anhang 22-11 UZK-DA.
Für Textil- und Bekleidungserzeugnisse sind hier – wie in den meisten Präferenzursprungsregeln üblich – zwei Be- oder Verarbeitungsschritte an Vormaterialen ohne Ursprung (ugs. „doppelter Positionswechsel“) zur Erlangung der Ursprungseigenschaft Armeniens notwendig.
Nach den Regeln des Art. 113 ff. UZK-IA wird der Ursprungsnachweis in den Fällen der einseitig von der Union festgelegten Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete mittels
- einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, oder
- einer auf der Rechnung oder einem Handelspapier abgegeben Erklärung (Ursprungserklärung) mit dem in Anlage 22-13 UZK-IA angegebenen Wortlaut geführt
wobei die Erklärung für Sendungen über 6.000 EUR (abweichend von den Regelungen in Art. 119 Abs. 1 UZK-IA von einem im System des registrierten Ausführers (REX) der Union registrierten armenischen Ausführer ausgefertigt werden muss.
Auf der EUR.1 (Feld 7) oder mit der Erklärung ist jeweils der Vermerk „Autonomous trade measures“ oder „Mesures commerciales autonomes“ anzubringen.
Neben den vorgenannten Regelungen zur Liberalisierung bzw. Präferenzgewährung für Ursprungswaren, sieht die Verordnung in den Artikeln 3 und 4 eine vorübergehende Aussetzung bei Nichteinhaltung der in Artikel 2 genannten Bedingungen, sowie Schutzmaßnahmen für die Fälle vor, in denen sich Nachteile für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren innerhalb des Unionsmarktes ergeben.
Informationen zum Thema finden Sie auch in einer Fachmeldung vom 09.10.2026 auf zoll.de. Eine Einarbeitung der Ursprungsregeln in die Datenbank WuP Online soll kurzfristig erfolgen.


