Kein Anspruch auf Erstattung der Corona-Verdienstausfallentschädigung


Das Bundesverwaltungsgericht hat am 09.10.2025 zulasten von Arbeitgebern entschieden, dass diese keinen Anspruch auf Erstattung der von ihnen vorgeleisteten Corona-Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG haben, wenn der betroffene Arbeitnehmer symptomlos mit dem Coronavirus infiziert war und aufgrund einer Absonderungsanordnung nicht arbeiten durfte (BVerwG vom 09.10.2025 – 3 C 14.24). 

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich damit der stark kritisierten BAG-Rechtsprechung vom 20.03.2024 an, die in diesen Fällen eine zu einem Entgeltfortzahlungsanspruch führende Arbeitsunfähigkeit angenommen hat.