Seit dem 12. August 2026, gilt grundsätzlich die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR – Verordnung (EU) 2025/40). Sie betrifft nahezu alle Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellen, befüllen, importieren oder auf dem EU-Markt bereitstellen. Die PPWR soll europaweit einheitliche Vorgaben für Verpackungen schaffen und bringt ab heute und künftig neue Anforderungen insbesondere an Konformität, Dokumentation, Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Verpackungsminimierung und Wiederverwendung mit sich.
Was ist jetzt zu tun?
- Rolle des Unternehmens bestimmen
Der erste Schritt ist die Einordnung der eigenen Rolle nach Art. 3 PPWR:
Erzeuger • Lieferant • Importeur • Vertreiber • Hersteller
Die richtige Einordnung ist entscheidend, da sich daraus unterschiedliche Pflichten ergeben. Je nach Verpackung und Lieferkette kann ein Unternehmen auch mehrere Rollen einnehmen. Insbesondere können Importeuren oder Vertreibern unter bestimmten Voraussetzungen die Pflichten eines Erzeugers zukommen. - Verpackungsübersicht erstellen
Unternehmen sollten eine Inventur bzw. ein Verpackungskataster erstellen. Darin sollten möglichst alle eingesetzten Verpackungen – vom Versandkarton über Folien und Beutel bis hin zu Klebebändern und sonstigen Verpackungsbestandteilen – mit Material, Lieferant, Herkunft und Verwendung erfasst werden. - Lieferanten einbinden und Nachweise einholen
Wer Verpackungen oder Verpackungsmaterialien einkauft oder produzieren lässt, sollte seine Lieferanten frühzeitig einbinden. Lieferanten müssen dem Erzeuger die Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für den Nachweis der Konformität benötigt werden. - Konformität, Dokumentation und Kennzeichnung
Für Erzeuger gelten ab dem 12. August 2026 umfangreiche Pflichten. Dazu gehören insbesondere das Konformitätsbewertungsverfahren, die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung. Die Dokumentation muss die Bewertung der Verpackung anhand der einschlägigen PPWR-Anforderungen ermöglichen. Zudem muss die Verpackung grundsätzlich über eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Identifizierungselement verfügen. Hinzu kommen Angaben wie Name bzw. Handelsmarke, Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kontaktdaten des Erzeugers. Wichtig: Diese Angaben sind nicht mit der neuen harmonisierten Verbraucherkennzeichnung nach Art. 12 PPWR zu verwechseln. Die Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung mit entsprechenden Piktogrammen ist grundsätzlich erst ab 12. August 2028 vorgesehen.
Was gilt für bestehende Lagerbestände und bereits verpackte Ware?
Die Europäische Kommission hat hierzu vor Kurzem in einer überarbeiteten Fassung ihrer FAQs zur PPWR wichtige Klarstellungen vorgenommen. Verpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, dürfen unverändert auf dem Markt bleiben. Auch bereits hergestellte oder eingelagerte Verpackungen müssen nicht vernichtet oder nachträglich neu gekennzeichnet werden. Die erforderlichen Angaben können in diesen Fällen über ein Begleitdokument erfolgen. Für nach dem 12. August 2026 hergestellte Verpackungen müssen die erforderlichen Angaben grundsätzlich direkt auf der Verpackung angebracht werden.
Weitere Klarstellungen der EU-Kommission
Identifizierung und Rückverfolgbarkeit: Eine individuelle Nummer für jede Verpackung ist nicht erforderlich. Die Rückverfolgbarkeit kann über Verpackungstyp, Modell oder Produktionscharge erfolgen, z. B. bei Beuteln, Klebeband oder Trockenmitteln.
Technische Dokumentation: Externe Labore, Berater oder Bevollmächtigte können unterstützen. Die rechtliche Verantwortung bleibt beim verpflichteten Wirtschaftsakteur; Lieferanten müssen die erforderlichen Informationen bereitstellen.
Transportverpackungen: Auch flache Kartons oder Stretchfolie auf Rollen können bereits als Verpackung im Sinne der PPWR gelten und sollten im Verpackungskataster berücksichtigt werden.
Stoffanforderungen: Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt weiterhin ein summierter Grenzwert von 100 mg/kg.
Registrierung und Herstellerverantwortung
Neben den Anforderungen an die Verpackung selbst sind auch neue Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) für Verpackungen zu beachten. Hersteller müssen sich grundsätzlich auch in den nationalen Registern der Mitgliedstaaten registrieren, in denen sie Verpackungen erstmals bereitstellen. In Deutschland besteht diese Pflicht bereits. Unternehmen sollten daher prüfen, wo Registrierungspflichten bestehen und ob gegebenenfalls ein Bevollmächtigter zu benennen ist. Hilfreich kann dabei die Abstimmung mit den jeweiligen Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH) sowie der Austausch mit den Auslandshandelskammern zu den jeweiligen nationalen Anforderungen sein.
Wie geht es weiter?
Die Umsetzung der PPWR ist mit dem 12. August 2026 nicht abgeschlossen, sondern erfolgt schrittweise. Weitere Anforderungen, etwa zur Recyclingfähigkeit, zu Mindestrezyklatanteilen, zur Verpackungsminimierung und Wiederverwendung, werden in den kommenden Jahren wirksam und durch weitere Rechtsakte der EU-Kommission konkretisiert. Die aktuellen FAQs bieten wichtige Orientierung, dennoch bleiben insbesondere bei der Abgrenzung der verschiedenen Rollen sowie bei individuell angefertigten oder gebrandeten Verpackungen praktische und rechtliche Fragen weiterhin offen.
Wir werden die weitere Umsetzung der PPWR eng begleiten und neue Entwicklungen in den Arbeitskreisen Kreislaufwirtschaft und Umwelt aufgreifen.
Für Rückfragen oder Anmerkungen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.


