Informations- und Berichtspflichten im Rahmen der Mikroplastik-Beschränkung


Mit der Verordnung (EU) 2023/2055 hat die Europäische Kommission eine neue REACH-Beschränkung für sogenannte „synthetische Polymermikropartikel (SPM)“ eingeführt (siehe unser Rundschreiben 220/2023). Ziel ist es, absichtlich zugesetzte, nicht abbaubare Kunststoffpartikel in Produkten zu vermeiden und dadurch Mikroplastikeinträge in die Umwelt zu reduzieren. Unbeabsichtigt entstehendes Mikroplastik, etwa durch Faserabrieb beim Waschen oder durch Verschleiß, ist hingegen nicht Gegenstand dieser Regelung.

Ab 17. Oktober 2025 gelten erstmals Informationspflichten: Unternehmen, die Produkte mit zugesetzten synthetischen Polymermikropartikeln in Verkehr bringen, müssen ihre Abnehmer künftig über den sicheren Umgang, die Entsorgung und Maßnahmen zur Vermeidung von Freisetzungen informieren. Die Informationen können über Sicherheitsdatenblätter, technische Merkblätter oder andere Begleitunterlagen bereitgestellt werden.

Ab Mai 2026 folgen die ersten Berichtspflichten gegenüber der ECHA. Hersteller, Importeure und industrielle Anwender von SPM müssen dann jährlich angeben, in welchen Mengen und Anwendungen Mikroplastik eingesetzt wird. Für Granulate und Pulver, die als Ausgangsmaterial für die Kunststoffverarbeitung verwendet werden, beginnt diese Pflicht 2026; für alle übrigen Anwendungen, etwa Mikrokapseln oder Additive, ein Jahr später ab Mai 2027.

Die Pflichten gelten ausschließlich für absichtlich zugesetzte synthetische Polymermikropartikel, also feste, unlösliche, nicht abbaubare Polymerpartikel kleiner als 5 mm, die gezielt eingesetzt werden, um einem Produkt bestimmte Eigenschaften zu verleihen. Nicht betroffen sind synthetische Textilfasern (z. B. Polyester), da sie keine separaten Polymerpartikel darstellen, sondern als kontinuierliche Faserstruktur vorliegen. Ebenfalls nicht betroffen sind Bindemittel, Druckpasten und Beschichtungen auf Wasserbasis, weil diese beim Trocknen einen geschlossenen Film bilden und die Polymere damit dauerhaft in der Textilmatrix eingebunden sind. Diese Anwendungen fallen unter die generelle Ausnahme für „technisch eingeschlossene Partikel“.

Relevanz kann es jedoch in speziellen Fällen geben, etwa bei:

- Glitter- oder Effektpartikeln, wenn diese nicht dauerhaft fixiert sind,

- Mikrokapseln, etwa für Duftstoffe, Pflege- oder Thermoregulationsfunktionen, sofern deren Polymerhülle nicht biologisch abbaubar ist,

- oder thermoplastischen Pulveranwendungen, sofern die Polymerpartikel im Prozess nicht vollständig verschmelzen (z. B. bei bestimmten Struktur- oder Effektbeschichtungen).

Die Bewertung von Glitter- oder Effektpartikeln hängt davon ab, ob sie dauerhaft in die textile Matrix eingebunden sind. Nach dem Mikroplastik-Leitfaden der Europäischen Kommission sowie der Mehrheit der Mitgliedstaaten gelten fest eingebundene Partikel als Bestandteil des Erzeugnisses und sind nicht betroffen. Einige Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, Österreich, Belgien und die Niederlande, vertreten jedoch eine strengere Auslegung und weisen darauf hin, dass Partikel, die sich unter normalen Nutzungsbedingungen (z. B. durch Reibung oder Waschen) ablösen können, weiterhin unter die Beschränkung fallen. Eine europaweit einheitliche Vollzugspraxis besteht bislang nicht. In Deutschland ist daher von einer eher restriktiven Bewertung auszugehen.

Bereits 2023 hatte t+m gegenüber der Europäischen Kommission auf die fehlende technische Definition von „ablösbarem Glitter“ hingewiesen und gemeinsam mit anderen Verbänden eine Übergangsfrist sowie ein erläuterndes Dokument gefordert. Der Leitfaden der Europäischen Kommission zur Anwendung der Mikroplastik-Beschränkung sollte die Auslegung vereinheitlichen, dennoch bestehen nun in der Praxis weiterhin Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten.

Ungeachtet dieser noch bestehenden Unterschiede ist jedoch bereits festgelegt, welche Informations- und Berichtspflichten künftig gelten. Für die Unternehmen der Textil- und Bekleidungsindustrie ergibt sich nur dann ein unmittelbarer Handlungsbedarf, wenn in den eingesetzten Hilfsmitteln oder Additiven absichtlich synthetische Polymermikropartikel enthalten sind. In diesen Fällen sind ab Herbst 2025 entsprechende Kundeninformationen bereitzustellen und ab 2026 beziehungsweise 2027 die jährlichen Berichtspflichten gegenüber der ECHA über das ECHA-Meldesystem vorzubereiten.

Weiterführende Informationen und Dokumente:

­    Seiten des BAuA- Helpdesks mit Link zum Leitfaden: Teil I-III und Teil I übersetzt ins Deutsche

­     Link zum BAuA-Webinar vom 30. September 2025 mit Vortragsfolien 

­ Übergeordnete Seite der ECHA 

­ Dokument der ECHA zu Berichtspflichten (englisch)