Fußball-Weltmeisterschaft 2026 – Arbeitsrechtliche Aspekte
Anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft, die vom 11.06.2026 bis zum 19. Juli 2026 in Nordamerika stattfindet, stellt sich in vielen Betrieben die Frage, welche arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen während des Turniers gelten. Auch wenn das Interesse an den Spielen groß ist, gelten grundsätzlich die üblichen arbeitsrechtlichen Regeln. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Aspekte.
1. Fernbleiben vom Arbeitsplatz
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind auch während der Fußball-Weltmeisterschaft verpflichtet, ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Ein Anspruch auf Freistellung zur Verfolgung von Spielen besteht nicht. Ohne eine betriebliche Gleitzeitregelung gilt: Wer ohne Genehmigung der Arbeit fernbleibt oder den Arbeitsplatz eigenmächtig verlässt, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Dies kann arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zu einer Kündigung nach sich ziehen. Zudem entfällt grundsätzlich der Vergütungsanspruch für die ausgefallene Arbeitszeit. Bei Gleitzeitregelungen sind die vereinbarten Kernarbeitszeiten einzuhalten.
2. Verfolgung von Spielen während der Arbeitszeit
Der Arbeitgeber ist nicht grundsätzlich verpflichtet, das Anschauen von Spielen via Livestream im betrieblichen Internet, auf dem eigenen Smartphone oder über ein anderes Medium während der Arbeitszeit im Betrieb oder im Homeoffice zu dulden.
Für die Nutzung des betrieblichen Internets gilt: Soweit betriebliche Regelungen zur privaten Nutzung des dienstlichen Internets bestehen, sind diese einzuhalten. In der Regel wird eine konzentrierte Verfolgung eines kompletten Fußballspiels als Livestream über das betriebliche Internet jedoch nicht von den betrieblichen Regelungen zur erlaubten privaten Nutzung des Internets umfasst sein. Dies kann als übermäßige Nutzung angesehen werden, da dadurch die Arbeitsleistung des jeweiligen Arbeitnehmers beeinträchtigt wird oder andere Arbeitnehmer hierdurch gestört oder eingeschränkt werden.
Die Nutzung privater Smartphones am Arbeitsplatz richtet sich nach den im Betrieb geltenden Regelungen. Ist die private Nutzung während der Arbeitszeit untersagt oder eingeschränkt, gilt dies auch für die Verfolgung von WM-Spielen, Livetickern oder Sportnachrichten. Der Arbeitgeber kann hierbei auch ohne Zustimmung des Betriebsrats die private Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit untersagen, um eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung sicherzustellen (BAG vom 17.10.2023, Az.: 1 ABR 24/22).
Selbst bei grundsätzlich erlaubter Privatnutzung eines Smartphones am Arbeitsplatz kann auch hier ein übermäßiger Gebrauch während der Arbeitszeit eine Pflichtverletzung darstellen. Wird ein komplettes Fußballspiel im TV oder als Stream im Internet oder auf dem Smartphone verfolgt, kann jedenfalls nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eine konzentrierte und sorgsame Erfüllung der Arbeitsleistung möglich ist.
Eine ausdrückliche Gestattung durch den Arbeitgeber bleibt selbstverständlich möglich. Hierbei sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um eine einmalige freiwillige Gestattung handelt, aus welcher für die Zukunft keine Ansprüche abgeleitet werden können und deren Zeitraum nicht als Arbeitszeit gilt. Dies verhindert das Entstehen einer betrieblichen Übung.
In Betrieben mit einem Betriebsrat sind etwaige Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu beachten. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG regelt die Mitbestimmung bzgl. der Ordnung des Betriebs. Hierunter fällt auch die private Nutzung von Internet im Unternehmen.
3. Arbeitszeit und Schichtplanung
Ein Anspruch auf Verlegung von Arbeitszeiten oder Schichten wegen einzelner Spiele besteht grundsätzlich nicht. Bei der Ermessensausübung nach § 106 GewO ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, die Fußballbegeisterung von Mitarbeitern zu berücksichtigen. Schutzwürdige, zu beachtende Interessen des Arbeitnehmers können sich hier nicht aus rein privaten Motiven ergeben.
Auch hier sind einvernehmliche Lösungen möglich. Der Betriebsrat ist bei Fragen der Lage der Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 BetrVG, insbesondere wenn Schichten geändert werden sollen, zu beteiligen.
4. Urlaub und Freistellung
Urlaubsanträge sind nach den allgemeinen gesetzlichen Grundsätzen zu behandeln. Beschäftigte haben keinen Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Verfolgung von Spielen. Urlaubswünsche sind nach § 7 Abs. 1 BUrlG zu berücksichtigen, soweit keine dringenden betrieblichen Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG hat der Betriebsrat bei Urlaubsfragen mitzubestimmen. Mitbestimmt ist auch die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird.
5. Alkohol und Arbeitsfähigkeit
Auch während der Weltmeisterschaft gelten die üblichen Anforderungen an die Arbeitsfähigkeit. Wer alkoholbedingt seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß erbringen kann, verletzt arbeitsvertragliche Pflichten (BAG v. 14.01.1986 – 1 ABR 75/83). Betriebliche Alkoholverbote sind ebenfalls auch während der Fußballweltmeisterschaft zu beachten.
6. Fanartikel und Fankleidung
Soweit betriebliche Vorgaben zu Dienst- oder Schutzkleidung bestehen, sind diese einzuhalten. Fanartikel und Fankleidung dürfen insbesondere dann nicht getragen werden, wenn Sicherheitsanforderungen entgegenstehen. Dies gilt z. B. für das Tragen von Schals bei Arbeiten an Maschinen.
Ebenso darf die Fanbekleidung oder Bürogestaltung den Arbeitnehmer selbst, Kollegen, den Betriebsfrieden, Betriebsmittel oder den Betriebsablauf nicht gefährden.


