In einer Pressemitteilung vom 11.09.2026 hat die Europäische Kommission mitgeteilt, dass sie nunmehr dem Europäischen Rat das Freihandelsabkommen (FHA) mit Indien zur Genehmigung für dessen Unterzeichnung und Abschluss vorgelegt hat. Da neben dem Rat auch noch das Europäische Parlament sowie die indische Seite zustimmen müssen, steht derzeit noch nicht abschließend fest, wann konkret das Abkommen in Kraft bzw. anwendbar ist
Die vorgenannte Pressemitteilung können Sie hier abrufen.
Parallel zur Pressemitteilung wurden auf der Seite der Generaldirektion Handel (GD Trade) jetzt auch die noch fehlenden Anlagen zum Zollabbau und zu den Ursprungsregeln veröffentlicht.
Zollabbau
Anlage 2-A1: Zolltarifschema der EU mit Abbaustufen
Anlage 2-A2: Zolltarifschema Indiens mit Abbaustufen
Die Erläuterungen zu dem Zollabbaustufen finden sich ergänzend in Anhang 2-A, und hier konkret für die EU in Section C sowie für Indien in Section D.
Von besonderem Interesse für die deutsche Textil- und Bekleidungsindustrie dürften die Zollabbaustufen der EU für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 sein.
Den Ausführungen in Anlage 2-A1 folgend, ist für alle entsprechenden Erzeugnisse mit Präferenzursprung Indien eine unmittelbare Zollfreiheit mit Inkrafttreten des Abkommens vorgesehen:
Staging category “A”: Customs duties on originating goods provided for in the tariff lines in staging category "A" shall be eliminated entirely and such goods shall be duty-free from the date of EIF (enter into force).
Die gleiche Regelung gilt für Schuhe des Kapitels 64 sowie für Kopfbedeckungen des Kapitels 65.
Ursprungsregeln
Der jetzt ebenfalls veröffentlichte Anhang 3-B beinhaltet die produktspezifischen Ursprungsregeln (Listenregeln / Verarbeitungsliste). Die hierzu erläuternden einleitenden Bemerkungen finden sich in Anhang 3-A.
Allgemein sind sowohl im Bereich der textilen Flächenerzeugnisse (Gewebe, Gewirke) als auch im Bereich der Bekleidung regelmäßig die bekannten notwendigen zwei Be-/Verarbeitungsschritte zur Erlangung des Präferenzursprungs einschlägig. Details sind dem Anhang zu entnehmen.
Ursprungsnachweis
Anders als in den bisher bekannten Abkommen, soll der Nachweis zum Ursprung, basierend auf einer Selbstzertifizierung, regelmäßig mittels einer Erklärung zum Ursprung („Statement on Origin“) auf einem separaten Dokument nach dem Muster in Anhang 3-C geführt werden. Zur Identifizierung ist durch einen EU-Exporteur die REX-Nummer, durch einen indischen Exporteur die sog. IEC-Nummer (Importer-Exporter Code; obligatorisch für Im- und Exporteure in Indien) anzugeben.
Dieses Dokument ist dann vom Exporteur auf ein Portal hochzuladen, so dass die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Echtheit der Erklärung überprüfen können.
Sobald Klarheit über das Inkrafttreten (und die damit verbundene Anwendbarkeit) des Abkommens besteht, werden wir hierüber noch einmal separat informieren.


