Frankreich veröffentlicht Durchführungsdekret zum nationalen PFAS-Verbot


Frankreich hat Ende Dezember 2025 das Durchführungsdekret zum nationalen PFAS-Verbot (Décret Nr. 2025-1376 vom 28. Dezember 2025) verabschiedet und im französischen Gesetzblatt veröffentlicht. Das Dekret konkretisiert die bereits im Umweltgesetzbuch verankerten Verbote und legt insbesondere Definitionen, Ausnahmen, Grenzwerte sowie Übergangsregelungen fest. Der Rechtstext liegt aktuell ausschließlich in französischer Sprache vor und ist diesem Rundschreiben beigefügt. 

Das Dekret trat am 1. Januar 2026 in Kraft. Für PFAS-haltige Produkte, die vor diesem Datum hergestellt wurden, ist eine Übergangsfrist von zwölf Monaten vorgesehen. Diese Produkte dürfen bis maximal 31. Dezember 2026 noch in Verkehr gebracht oder exportiert werden. Nach Ablauf dieser Frist ist jede weitere Vermarktung oder Ausfuhr untersagt.

Nachfolgend geben wir einen Überblick über die zentralen Regelungsinhalte. 

Betroffene Akteure und Produkte:

Adressiert sind insbesondere Hersteller, Importeure, Exporteure und Inverkehrbringer. 

Der sachliche Anwendungsbereich umfasst unter anderem:

- Textilien,

- Schuhe,

- kosmetische Produkte,

- Skiwachse,

- Imprägnier- und Re-Imprägniermittel.

 

Zentrale Definitionen:

PFAS werden definiert als alle Stoffe, die mindestens ein vollständig fluoriertes CF3- oder CF2-Kohlenstoffatom enthalten, sofern daran keine Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iodatome gebunden sind.

Als Inverkehrbringen gilt das erstmalige Bereitstellen eines Produkts für Dritte, unabhängig davon, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Jede Einfuhr wird ausdrücklich dem Inverkehrbringen gleichgestellt.

Ausnahmen vom Verbot:

Das Dekret konkretisiert die im Umweltgesetzbuch vorgesehenen Ausnahmen vom PFAS-Verbot. Vorgesehen sind Ausnahmen für bestimmte Produktgruppen, die im Rechtstext abschließend benannt werden.

Hierzu zählen:

- persönliche Schutzausrüstungen (PSA) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/425 sowie PSA und Kampfausrüstungen für die Streitkräfte, die innere Sicherheit und den Zivilschutz,

- Imprägniermittel zur erneuten Imprägnierung der genannten PSA,

- technische Textilien für industrielle Anwendungen,

- Ausrüstungen für militärische Systeme sowie für Einsätze unter nuklearer, radiologischer, biologischer oder chemischer Bedrohung,

- Hygiene- und medizinische Textilien für medizinische Anwendungen, einschließlich bestimmter Produkte für medizinische Behandlungen,

- Bekleidungstextilien und Schuhe, die mindestens 20 Prozent recyceltes Material aus Post-Consumer-Abfällen enthalten; der zulässige PFAS-Restgehalt im Endprodukt ist dabei auf den Anteil des recycelten Materials begrenzt und proportional zu diesem zu verstehen.

Einzelne Ausnahmen setzen voraus, dass keine geeignete Substitutionslösung für den Einsatz von PFAS verfügbar ist.

Grenzwerte für PFAS-Restgehalte:

Das Dekret legt unterschiedliche Grenzwerte für PFAS-Restgehalte fest:

- 25 ppb für einzelne PFAS bei gezielter Analytik (ohne Polymere),

- 250 ppb für die Summe der PFAS bei Summenanalysen (ohne Polymere),

- 50 ppm für PFAS einschließlich Polymere.

Zusätzlich ist vorgesehen, dass bei einem Gesamtfluorgehalt von über 50 mg F/kg auf Verlangen der Behörden ein Nachweis zu erbringen ist, ob der Fluor aus PFAS- oder Nicht-PFAS-Substanzen stammt.

Der Rechtstext enthält zur analytischen Umsetzung der Grenzwerte keine verbindlichen methodischen Vorgaben. Er unterscheidet jedoch systematisch zwischen nicht-polymeren PFAS und polymeren PFAS: für die Grenzwerte von 25 ppb und 250 ppb sind polymere PFAS ausdrücklich von der Bewertung ausgeschlossen, während für polymere PFAS ein eigenständiger Grenzwert von 50 ppm gilt.

Beim 250-ppb-Summengrenzwert sieht das Dekret vor, dass die Analyse „gegebenenfalls“ unter vorherigem Abbau von Vorläufersubstanzen erfolgen kann, ohne festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Abbau erforderlich ist. Entsprechend ist derzeit nicht abschließend geklärt, in welchem Umfang neue oder bestehende Prüfmethoden (einschließlich der EN 17681­1:2025) für die Umsetzung des Dekrets heranzuziehen sind. Die praktische Anwendung wird von der Vollzugspraxis und der Vorgehensweise der Prüfinstitute abhängen.