Hintergrund ist die Einführung nationaler Kennzeichnungsvorschriften im Rahmen des französischen Anti-Verschwendungsgesetzes („Loi Anti-Gaspillage pour une Économie Circulaire“ – AGEC-Gesetz), die aus Sicht der Kommission den freien Warenverkehr im Binnenmarkt behindern.
Die französische Regelung verpflichtet Hersteller und Inverkehrbringer, Verpackungen sowie weitere Produkte wie Textilien und Möbel mit dem Triman-Logo und spezifischen Sortieranleitungen („Info-Tri“) zu kennzeichnen. Diese Anforderungen gelten für alle Produkte, die unter ein System der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) fallen und betreffen somit auch zahlreiche unserer Mitgliedsunternehmen.
Die EU-Kommission sieht in diesen nationalen Sonderregelungen einen Verstoß gegen die Artikel 34 – 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), da sie den freien Warenverkehr einschränken und Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Zudem ist Frankreich laut Kommission seinen Notifizierungspflichten gemäß der Binnenmarkt-Transparenzrichtlinie (EU) 2015/1535 nicht nachgekommen.
Wichtiger Hinweis:
Die Klage ist derzeit noch nicht rechtskräftig.
Unternehmen sind daher weiterhin verpflichtet, ihre betroffenen Produkte entsprechend der französischen Vorschrift mit dem Triman-Logo und den Info-Tri-Anleitungen zu kennzeichnen.
Die vollständige Pressemitteilung der Kommission finden Sie hier.
Angesichts der weitreichenden Auswirkungen dieser französischen Sonderregelung auf Hersteller und Vertreiber aus anderen EU-Staaten begrüßen wir das Vorgehen der Europäischen Kommission ausdrücklich. Es unterstreicht die Bedeutung eines fairen, einheitlichen und funktionierenden Binnenmarkts ohne nationale Alleingänge, die zu zusätzlichen Belastungen und Unsicherheiten führen.

