Die Europäische Union wird ab dem 14. Dezember 2027 verbieten, dass Produkte, die mit Zwangsarbeit hergestellt wurden, auf den EU-Markt gebracht oder aus der EU exportiert werden. Unternehmen müssen damit rechnen, dass Produkte bei begründetem Verdacht von den Behörden überprüft werden.
Nach einer dreijährigen Übergangszeit wird ab dem 14. Dezember 2027 die Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt (Richtlinie (EU) 2019/1937, Forced Labour Regulation (FLR)) wirksam. Zentrale Regelung der Verordnung ist das Verbot, in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen, bereitzustellen oder auszuführen. Die Definition von Zwangsarbeit ist hierbei übernommen aus Art. 2 des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und meint „jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat.“ Die FLR ergänzt das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), die EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD und andere internationale Rechtsakte zum Schutz von Menschenrechten in der Lieferkette. Die Verordnung führt keine neuen Sorgfaltspflichten für Unternehmen ein. Die Pflichten richten sich primär an staatliche Behörden (Marktüberwachung, Zoll).
Die Verordnung sieht keine Beschränkung auf bestimmte Unternehmen vor. Adressat sind Wirtschaftsakteure/Unternehmen aller Größenordnungen, natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus ihm ausführen. Der Fernabsatz, einschließlich des Online-Verkaufs, fällt ebenfalls in den Geltungsbereich der Verordnung.
Die Verordnung geht nicht davon aus, dass Produkte, die in bestimmten Ländern/Regionen hergestellt werden, per Definition mit Zwangsarbeit hergestellt werden. Den Nachweis, dass ein Produkt aus Zwangsarbeit stammt, müssen laut Verordnung die EU-Kommission und Behörden der EU-Mitgliedstaaten führen und hierfür Ermittlungen bei Unternehmen anstellen. Dabei sollen sie auf Grundlage eines risikobasierten Ansatzes vorgehen, also schwere Fälle priorisieren und sich auf solche Produkte, Wirtschaftszweige und Unternehmen konzentrieren, die besonders exponiert für Zwangsarbeitsrisiken sind. Auch staatliche Zwangsarbeit soll einen Schwerpunkt der Untersuchungen bilden. Die EU-Kommission wird als federführende zuständige Behörde fungieren, wenn der Verdacht auf Zwangsarbeit außerhalb des Gebiets der EU besteht; für Fälle innerhalb der EU-Mitgliedstaaten die dafür benannten nationalen Kontrollbehörden. In Deutschland steht eine Entscheidung, welche Behörde das übernehmen soll, noch aus.
Zentral für die Verordnung ist zudem die Einrichtung des sogenannten „Forced Labour Single Portal“. Diese frei zugängliche Webseite soll alle Kontakte der nationalen Anlaufstellen bündeln und auch Whistleblowern ein Format bieten, um anonym Verdachtsfälle von Zwangsarbeit melden zu können.
Die Verordnung sieht im Wesentlichen drei Schritte vor, sollte aufgrund der Datenlage bzw. Whistleblower-Informationen ein Verdacht der Zwangsarbeit bestehen:
- vorläufige Untersuchungsphase: Hier haben Unternehmen 30 Tage Zeit, um darzustellen, welche Maßnahmen sie zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht unternommen haben, um das Risiko von Zwangsarbeit in ihrer Lieferkette zu minimieren.
- Untersuchungsphase: Sollte sich der Verdacht der Zwangsarbeit erhärten, leitet die zuständige Behörde (außerhalb der EU die EU-Kommission selbst) eine Untersuchung ein, um festzustellen, ob Produkte oder Teile von Produkten mithilfe von Zwangsarbeit hergestellt wurden.
- Entscheidung: Sollte die Behörde bzw. EU-Kommission zum Schluss kommen, dass in der Entstehung des bzw. der Produkte Zwangsarbeit eingesetzt wurde, so wird der Wirtschaftsakteur aufgefordert, diese umgehend aus dem Verkehr zu nehmen. Nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gilt dies im Falle einer nationalen Behörde im Übrigen auch in allen anderen EU-Mitgliedstaaten.
- Durchsetzung: Falls der Wirtschaftsteilnehmer der Entscheidung nicht nachkommt, ist die Behörde selbst für die Entfernung der Waren aus dem Verkehr zuständig; es drohen überdies empfindliche Strafen bis zur öffentlichen Namenslistung des Unternehmens im EU-Portal.
Auch wenn keine neuen Pflichten entstehen, ergeben sich indirekte Anforderungen durch die Verordnung für Unternehmen, da sie spätestens ab dem 14. Dezember 2027 in der Lage sein müssen, Informationen zu ihren Lieferketten an die ermittelnde Behörde bereitzustellen.
Im Falle einer Untersuchung sollten Unternehmen mit folgenden Aspekten rechnen:
- Kontaktaufnahme durch Behörden mit konkreten Informationsanforderungen
- Fokus auf konkrete Produkte und Risikobereiche
- Möglichkeit zur schrittweisen Übermittlung von Informationen
- Bewertung der vorgelegten Nachweise durch Behörden
Die genauen Abläufe und Nachweismöglichkeiten werden derzeit in Leitlinien der EU-Kommission konkretisiert, die bis zum 14. Juni 2026 veröffentlicht werden sollen. Bezüglich der Inhalte der Anwendungsleitlinien hatte die EU-Kommission bis zum 6. März 2026 eine Umfrage durchgeführt, an der sich t+m mit beigefügter Stellungnahme beteiligt hat (s. Anlage).
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