EU-Zwangsarbeitsverordnung: Bringen Sie Ihre Praxisfragen ein!


Wie lässt sich Zwangsarbeit in weit verzweigten textilen Lieferketten zuverlässig ausschließen? Welche Nachweise können Unternehmen beschaffen – und wo stoßen sie an Grenzen? Jetzt besteht die Möglichkeit, praktische Herausforderungen direkt in die Umsetzung der EU-Zwangsarbeitsverordnung einzubringen.

Die Verordnung gilt ab dem 14. Dezember 2027 und betrifft Unternehmen jeder Größe. Sie erfasst auch vorgelagerte Produktionsstufen, etwa die Baumwollgewinnung sowie die Herstellung von Garnen und Stoffen. Die EU-Kommission arbeitet derzeit an der praktischen Umsetzung, darunter einer Risikodatenbank und Vorgaben für behördliche Verbotsentscheidungen. Dabei sind zahlreiche Fragen offen:

  • Lieferketten: Welche Endprodukte sind betroffen, wenn bei einem Garnhersteller Zwangsarbeit festgestellt wird?
  • Zollabwicklung: Was bedeutet ein Verdacht bei einer Lieferung für andere Waren im selben Container?
  • Doppelprüfungen: Können Kontrollen und Freigaben nach US-amerikanischem Recht bei europäischen Untersuchungen berücksichtigt werden?

Ihre Erfahrungen helfen, den Klärungsbedarf aus Unternehmenssicht sichtbar zu machen. Gesamtverband textil+mode sammelt Fragen, Hinweise und konkrete Fallbeispiele – insbesondere zur Rückverfolgbarkeit, zur Beschaffung von Lieferketteninformationen und zum Umgang mit Behördenanfragen. Die Rückmeldungen werden gebündelt und in die Expertengruppe der EU-Kommission eingebracht.

Beteiligen Sie sich bis zum 5. November 2026 und senden Sie Ihre Beiträge an unseren Gesamtverband textil+mode, Frau Göbeö (AGoebel@texti-mode.de). Nutzen Sie die Gelegenheit, auf praktische Schwierigkeiten hinzuweisen und eine klare, praxistaugliche Umsetzung mitzugestalten.

Das beigefügte Informationsblatt fasst die wichtigsten Regelungen und Hinweise zur Vorbereitung zusammen.

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