EU-Kommission: überarbeitete ESRS und freiwilliger Nachhaltigkeitsberichtsstandard


Die EU-Kommission hat am 3. Juli 2026 die überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sowie den freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandard (VS) verabschiedet. 

Unser Dachverband textil+mode hatte sich mit zwei Stellungnahmen an den öffentlichen Konsultationen der EU-Kommission zu den überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sowie zum freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandard (VS) beteiligt und sich für eine deutliche Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung eingesetzt. 

Am 3. Juli 2026 hat die EU-Kommission nun die delegierte Rechtsakte zu den überarbeiteten ESRS sowie zum freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandard (VS) verabschiedet. 

I. Überarbeitete European Sustainability Reporting Standards (ESRS) 

Was hat sich gegenüber dem Konsultationsentwurf geändert? 

  • Stärkung des Wesentlichkeitsprinzips: Die EU-Kommission stellt klar, dass die Grundsätze der Wesentlichkeit und der „Fair Presentation“ für die Nachhaltigkeitserklärung insgesamt gelten und Unternehmen bei der Wesentlichkeitsanalyse sowie der Aggregation und Disaggregation von Informationen mehr Flexibilität erhalten. 
  • Schutz sensibler Unternehmensinformationen: Unternehmen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Informationen zurückhalten, wenn deren Offenlegung ihre wirtschaftliche Lage erheblich beeinträchtigen würde. Diese Ausnahmeregelung gilt künftig auch für Angaben zu den erwarteten finanziellen Auswirkungen. 
  • Geringe Erleichterungen bei den „Anticipated Financial Effects“ (ESRS E1-11): Die EU-Kommission stellt klar, dass erwartete finanzielle Auswirkungen auf Schätzungen beruhen dürfen und spätere Aktualisierungen nicht als Fehler gelten. Zudem wurde eine zusätzliche einjährige Übergangsfrist eingeführt. 
  • Weitere Vereinfachungen im Umweltbereich: So wurde die Berichtspflicht zu Mikroplastik auf primäres Mikroplastik beschränkt und für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) eine zusätzliche Übergangsfrist eingeführt. 
  • Anpassungen bei den Sozialstandards: Künftig sind nur noch substantiierte und zusätzlich verifizierte Diskriminierungs- und Menschenrechtsvorfälle berichtspflichtig. Zudem entfällt die Berichtspflicht für laufende Verfahren. 

Unverändert geblieben oder neu dazu gekommen: 

  • Anticipated Financial Effects (ESRS E1-11): Die verpflichtende Berichterstattung über erwartete finanzielle Auswirkungen bleibt bestehen. 
  • Sozialstandards (ESRS S1 – S4): Trotz einzelner Vereinfachungen bleiben zahlreiche Offenlegungspflichten sowie Überschneidungen mit arbeitsrechtlichen Vorgaben und anderen EU-Rechtsakten bestehen. Teilweise wurden Anforderungen zudem ausgeweitet, etwa von „angemessenen Löhnen“ hin zu „Existenzlöhnen“. 
  • Neue Offenlegungspflichten im Bereich Kreislaufwirtschaft und Governance: Zusätzliche Circularity-Kennzahlen sowie einzelne Governance-Anforderungen wurden nicht vollständig zurückgenommen. 

II. Freiwilliger Nachhaltigkeitsberichtsstandard (VS) 

Was hat sich gegenüber dem Konsultationsentwurf geändert? 

  • Präzisierung und rechtliche Stärkung des Value Chain Cap, 
  • abschließende Auflistung der unter den Value Chain Cap fallenden Datenpunkte in Anhang II, 
  • Klarstellung, dass berichtspflichtige Unternehmen nur diejenigen Informationen anfordern sollen, die sie tatsächlich benötigen, 
  • ausdrückliches Recht geschützter Unternehmen, weitergehende Informationsanforderungen abzulehnen, 
  • Verzicht auf eine gesetzliche Prüfung (Assurance) des freiwilligen Standards. 

Unverändert geblieben: 

  • Value Chain Cap: Der Schutz des Value Chain Cap wurde nicht vollständig an den neuen Anwendungsbereich der CSRD angepasst. Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten, aber weniger als 450 Mio. Euro Nettoumsatz, die nicht unter die CSRD fallen, sind weiterhin nicht vom Schutz des Value Chain Cap erfasst. 
  • Scope-3-Berichterstattung: Die Forderung nach einer vollständigen Freiwilligkeit der Scope-3-Angaben wurde nicht übernommen. 
  • Unternehmen mit höchstens zehn Beschäftigten müssen bestimmte Umweltangaben des Basismoduls nicht verpflichtend beantworten. 
  • Financial Effects: Der VS sieht weiterhin Angaben zu den finanziellen Auswirkungen wesentlicher Nachhaltigkeitsthemen vor. 

III. Bewertung von textil+mode 

Die EU-Kommission hat gegenüber den Konsultationsentwürfen einige Verbesserungen vorgenommen. Gleichwohl bleibt der Vereinfachungseffekt aus Sicht von textil+mode hinter den Erwartungen des Omnibus-I-Pakets zurück. Insbesondere die weiterhin verpflichtenden Anticipated Financial Effects, umfangreiche Sozialstandards, zusätzliche Offenlegungspflichten im Bereich Kreislaufwirtschaft sowie die unvollständige Ausgestaltung des Value Chain Cap führen weiterhin zu erheblichem Umsetzungsaufwand. textil+mode wird sich gegenüber EU-Rat und -Parlament dafür einsetzen, dass der delegierte Rechtsakt in seiner aktuellen Fassung abgelehnt wird. 

IV. Weiteres Verfahren 

Die beiden delegierten Rechtsakte werden nun dem EU-Parlament und -Rat übermittelt. Beide Institutionen können innerhalb von zwei Monaten Einwände gegen die Rechtsakte erheben; diese Frist kann einmalig um weitere zwei Monate verlängert werden. Erheben EU-Parlament und -Rat keine Einwände, treten die delegierten Rechtsakte in Kraft. 

Die neuen ESRS gelten ab dem Geschäftsjahr 2027 (Erstberichterstattung 2028) für Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten und einem Umsatz von über 450 Mio. Euro. Für bereits berichtspflichtige Unternehmen besteht für das Geschäftsjahr 2026 ein Wahlrecht zwischen den ESRS von 2023 und den neuen Standards. 

Der freiwillige Nachhaltigkeitsberichtsstandard kann von Unternehmen bis 1.000 Beschäftigte freiwillig nach Inkrafttreten angewendet werden und dient künftig zugleich als Referenzstandard für den Value Chain Cap. 

Über den weiteren Verlauf halten wir Sie informiert. 

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