EU-Freihandelsabkommen mit Indien


Nach der Einigung auf ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Indien durchläuft das Abkommen aktuell die rechtliche Prüfung durch die Generaldirektion Handel der EU-Kommission. Jetzt hat sie den Abkommenstext auf Ihrer Webseite veröffentlicht. 

Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch nicht klar, ob die EU-Kommission plant, das Abkommen in einen rein handelsbezogenen Teil mit ausschließlicher EU-Zuständigkeit und einen gemischten Teil (ähnlich dem Mercosur-FTA) aufzuteilen. Aufgrund des Umfangs, der Bedeutung und des potenziellen Konfliktpotenzials des Abkommens erscheint eine Aufteilung jedoch wahrscheinlich, sodass es nur noch vom EU-Rat und -Parlament ratifiziert werden muss. 

Erfahrungsgemäß ist davon auszugehen, dass die rechtliche Prüfung und die Übersetzungsphase vier bis sechs Monate dauern werden. Anschließend finden die obligatorischen Ratifizierungsverfahren in Indien und der EU statt. Wir erwarten, dass der EU-Rat entweder vor oder nach der Sommerpause und das EU-Parlament in der zweiten Jahreshälfte 2026 abstimmen wird. Das Inkrafttreten dürfte daher voraussichtlich im Laufe des Jahres 2027 erfolgen, sofern keine Hindernisse auftreten. 

Für die Textil- und Modebranche wird erwartet, dass das Abkommen die Marktzugangsbedingungen verbessert, indem die vergleichsweise hohen indischen Einfuhrzölle auf EU-Industrieprodukte, darunter Textilien und Bekleidung, gesenkt oder abgeschafft werden. Insgesamt sieht das Abkommen die Abschaffung der Zölle auf rund 96 Prozent der EU-Exporte nach Indien vor, was den bilateralen Handel erheblich erleichtern und die Bedingungen für EU-Exporteure auf dem indischen Markt verbessern dürfte. Um sicherzustellen, dass das Abkommen für beide Seiten vorteilhaft ist, ist eine sorgfältige und ordnungsgemäße Umsetzung unerlässlich. 

Die Kommission hat den Abkommensentwurf hier veröffentlicht. 

Bitte beachten Sie, dass dieser Entwurf noch nicht die Zeitpläne zum Zollabbau und die Anhänge zu den Ursprungsregeln enthält. Wir gehen davon aus, dass diese nach Abschluss der rechtlichen Prüfung der Texte veröffentlicht werden. Allerdings ist bereits bekannt, dass die Ursprungsregeln der revidierten PEM-Konvention (doppelte Verarbeitung) folgen werden, mit Ausnahme von Baumwoll-, Jute- und Seidenfasern, die als „vollständig gewonnen“ definiert sind.