EU-Factsheet zu Incoterms und Sanktionen


Die Europäische Kommission hat vor Kurzem auf ihrer Webseite Informationen bzw. ein Factsheet veröffentlicht, welches klarstellt, dass die Vereinbarung des Incoterms EXW  (ex Works) den Verkäufer der Waren nicht von der Verpflichtung zur Beachtung und Einhaltung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen / Embargos) entbindet. 

Die zivilrechtliche Vereinbarung des Incoterms EXW zwischen den Kaufvertragsparteien definiert u. a., dass die Ausfuhrformalitäten durch den Käufer der Waren durchzuführen und zu bezahlen sind (Regel B7). 
Entsprechend hat nicht der Verkäufer, sondern der Käufer sicherzustellen, dass die Waren ordnungsgemäß zur Ausfuhr angemeldet werden. Die sich hieraus ergebenden Schwierigkeiten in Hinblick auf die Definition des sog. zollrechtlichen Ausführers sind in einem Beispiel auf der Webseite der deutschen Zollverwaltung (zoll.de) beschrieben. 

Losgelöst von der Rolle des zollrechtlichen Ausführers, bleibt gemäß § 2 Abs. 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) bzw. Artikel 2 Nr. 3 EU-Dual-Use-Verordnung der Vertragspartner des Empfängers im Drittland (also typischerweise der Verkäufer) außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer. Entsprechend obliegt diesem auch die Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Verpflichtungen. 

Die seitens der EU-Kommission veröffentlichten Informationen stellen noch einmal klar, dass die in den einschlägigen EU-Verordnungen definierten Sanktionsregime für alle Personen, die der EU-Rechtsprechung unterliegen, verpflichtend sind. Dazu gehören Einzelpersonen auf dem Gebiet der EU, EU-Bürger unabhängig von ihrem Aufenthaltsort, in der EU eingetragene Unternehmen, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der EU tätig sind, sowie ausländische Unternehmen, die in der EU Geschäfte tätigen.

Privatrechtliche Vereinbarungen, wie bspw. die Vereinbarung des Incoterms EXW im Rahmen eines Kaufvertrages, ändern somit die sanktionsbezogenen Verpflichtungen des Ausführers / Verkäufers in keiner Weise.

Unter anderem mit Blick auf Bestimmungen der einschlägigen Russland- / Belarus-Sanktionsverordnungen sollten ggf. bestehende Exportgeschäfte mit vereinbarter Lieferbedingung EXW überprüft werden.