Mit einem Schreiben vom 01.06.2026 an die Spitzenverbände hat die Generalzolldirektion Vereinfachungen bei Versand- und Ausfuhranmeldungen bekanntgegeben. Dieses Schreiben finden Sie in der Anlage 1 beigefügt.
Ab dem 01.07.2026 sind danach die folgenden Vereinfachungen im Rahmen der Ausfuhr- und Versandabfertigung einheitlich anwendbar.
Ausfuhrverfahren
Der sog. Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes nach § 12 Abs. 4 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) fordert derzeit die Abgabe spätestens zwei Stunden vor Dienstschluss der Ausfuhrzollstelle am Tag vor Beginn des Verpackens oder Verladens.
Ab dem genannten Zeitpunkt kann der Antrag in eiligen Fällen auch unmittelbar vor Beginn des Verpackens oder Verladens abgegeben, und die sofortige Überlassung der Ausfuhranmeldung beantragt werden. Die Überlassung ist in diesen Fällen unmittelbar nach Annahme der Zollanmeldung und somit unabhängig vom Ende des angemeldeten Verpackungs- und Verladezeitraums möglich.
Zur Inanspruchnahme der neuen Vereinfachung ist der Eilbedarf ohne nähere Begründung in der Ausfuhranmeldung zu hinterlegen. Die weiteren Details werden hierzu noch in einer entsprechenden ATLAS-Info bekannt gegeben.
Versandverfahren
Bei allen deutschen Versandzollstellen werden ab dem 01.07.2026 folgende Vereinfachungen zugelassen:
- fremdsprachige (englische) Warenbeschreibungen in Versandanmeldungen (gilt ausdrücklich nur für Versand-, nicht aber für Ausfuhr-, Einfuhranmeldungen oder Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung!)
- keine Pflicht des zugelassenen Empfängers im Versandverfahren beim Wareneingang, Warennummern und Warenbezeichnungen zu prüfen und
- Vereinfachungen in Bezug auf die
- Angabe des Empfängers in Versandanmeldungen,
- Anwendung der Stempel im Betriebskontinuitätsverfahren sowie die
- Anmeldung für Umzugsgut.
Die weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Verfügung der Generalzolldirektion an alle Hauptzollämter in Anlage 2.


