Auf Grund EU-rechtlicher Vorgaben wird es Änderungen des Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrechts geplant, die für Unternehmen mit erheblichen rechtlichen und praktischen Auswirkungen verbunden sein werden.
Hintergrund ist die EU-Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition“, EmpCo) soll Verbraucher vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen schützen. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgt insbesondere durch Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Die Gesetzesänderungen sind vom Bundestag am 19. Dezember 2025 beschlossen worden. Die Neuregelungen führen zu einer spürbaren Verschärfung der Anforderungen an Unternehmenskommunikation und Verbraucherinformation.
Hier eine stichwortartige Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Geltungsbereich
- Gilt nur für B2C-Kommunikation (Business-to-Consumer).
- Erfasst Werbung, Marketing, Verpackung, Online-Verkauf.
- Nicht direkt erfasst: verpflichtende Nachhaltigkeitsberichte (z. B. CSRD),
aber: Inhalte daraus fallen unter die Richtlinie, wenn sie in Werbung gegenüber Verbrauchern verwendet werden.
Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen („Green Claims“)
Was ist eine Umweltbehauptung?
Jede Aussage oder Darstellung, die explizit oder implizit einen positiven oder neutralen Umwelteffekt suggeriert (z. B. Text, Bilder, Farben, Symbole, Produkt- oder Markennamen).
Verboten:
- Allgemeine („generische“) Umweltclaims wie „umweltfreundlich“, „grün“, „klimaneutral“, „eco“, wenn sie nicht konkret erklärt und belegt sind.
- Klimaneutralitäts-Claims, die nur auf CO₂-Kompensation (Offsets) beruhen.
- Nachhaltigkeitssiegel, die nicht von öffentlichen Stellen stammen und nicht auf einem transparenten, unabhängigen Zertifizierungssystem beruhen.
Erlaubt nur unter Bedingungen:
Umweltclaims müssen
- klar, spezifisch und überprüfbar sein,
- auf demselben Medium erklärt werden (z. B. direkt auf Verpackung),
- durch anerkannte hervorragende Umweltleistung gestützt sein
(z. B. EU-Ecolabel oder gleichwertige ISO-Typ-I-Label).
Zukunftsbezogene Umweltversprechen
Aussagen wie „wir werden klimaneutral bis 2030“ sind nur erlaubt, wenn:
- ein konkreter, realistischer Umsetzungsplan existiert,
- messbare und zeitgebundene Ziele enthalten sind,
- die Umsetzung regelmäßig durch unabhängige Dritte geprüft wird,
- die Ergebnisse für Verbraucher zugänglich sind.
Irrelevante oder selbstverständliche Werbeaussagen
- Unzulässig sind Aussagen über Vorteile, die: keinen echten Mehrwert bieten oder gesetzlich vorgeschrieben oder für alle Produkte selbstverständlich sind (z. B. „plastikfreies Papier“, „glutenfreies Wasser“).
Soziale Merkmale
Auch Aussagen zu sozialen Eigenschaften (z. B. Arbeitsbedingungen, Menschenrechte, Tierwohl) gelten als relevante Produkteigenschaften dürfen nicht irreführend sein und müssen belegt werden können.
Reparierbarkeit, Haltbarkeit & Verbraucherinformation
Neue Informationspflichten:
- Verbraucher müssen vor dem Kauf informiert werden über:
- Reparierbarkeit (Reparierbarkeits-Score, wenn EU-weit festgelegt),
- Haltbarkeit,
- Verfügbarkeit von Ersatzteilen
- Software-Update-Dauer (bei digitalen Produkten).
Beispiele:
Smartphones & Tablets: Reparierbarkeits-Score bereits verpflichtend.
Weitere Produktgruppen folgen über die neue Ökodesign-Verordnung.
Bestehende Produkte
Die Regeln gelten auch für bereits im Markt befindliche Produkte ab 27.09.2026.
Unternehmen dürfen z. B.:
- Verpackungen überkleben,
- Zusatzinfos am Verkaufsort anbringen,
- Online-Informationen ergänzen.
Konkret geht es um folgende Gesetze:
UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
Das UWG wird um neue, teils weit gefasste Tatbestände unlauterer Geschäftspraktiken ergänzt. Künftig sind insbesondere:
- pauschale oder allgemeine Umweltaussagen (z. B. „klimaneutral“, „nachhaltig“) untersagt, wenn nicht die hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann (Anhang Nr. 4a UWG),
- Aussagen zu Umweltvorteilen, die nur einzelne Produkteigenschaften betreffen, unzulässig, sofern sie nicht umfassend, eindeutig und nachweisbar belegt werden können (Anhang Nr. 4b UWG),
- Aussagen zu Kompensation von Treibhausgasemissionen verboten, die suggerieren, dass aufgrund der Kompensation, das Produkt neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt habe (Anhang Nr. 4c UWG).
Die konkreten Änderungen können Sie der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (Anlage) entnehmen. Für Unternehmen bedeutet dies eine deutlich erhöhte Abmahn- und Haftungsgefahr, da bereits kommunikative Unschärfen wettbewerbsrechtlich angreifbar sein können.
EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerleichen Gesetzbuch)
Die Änderungen des Art. 246 EGBGB erweitern die vorvertraglichen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern erheblich. Unternehmen müssen:
- über bestehende gesetzliche Gewährleistungsfristen und gewerbliche Garantien informieren mittels des von der EU vorgegebenen Infoblattes, das wir in der Anlage beifügen. Im Verkaufsraum muss ein Infoblatt ausgehängt werden und im Online-Verkauf als allgemeine Erinnerung auf der Webseite des Händlers platziert werden (Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBG).
- Informationen über Haltbarkeit und Lebensdauer von Produkten bereitstellen, wenn damit ausdrücklich geworben wird (Art. 246 Abs. 1 Nr. 9 EGBG).
- Informationen über Reparierbarkeit und Ersatzteilverfügbarkeit bereitstellen, wenn damit ausdrücklich geworben wird (Art. 246 Abs. 1 Nr. 10 EGBG).
Die konkreten Änderungen finden Sie in der Anlage Verbrauchervertragsrecht. Die neuen Pflichten führen ebenfalls zu erhöhtem Dokumentations- und Prüfaufwand.
Das Gesetz muss noch vom Bundesrat verabschiedet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Die neuen Regelungen sind dann ab dem 27. September 2026 verbindlich anzuwenden. Der verbleibende Umsetzungszeitraum ist angesichts der inhaltlichen Tragweite als sehr kurz einzuschätzen. Die Bundesregierung lehnte eine Fristverlängerung mit Verweis auf die Vorgaben der EU-Richtlinie ab.
Handlungsbedarf
Unternehmen sollten frühzeitig davon ausgehen, dass:
- bestehende Marketing-, Nachhaltigkeits- und ESG-Kommunikation in vielen Fällen nicht mehr zulässig sein wird,
- das Risiko wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen deutlich steigt.
Die EU-Kommission hat als Interpretationshilfe ein 20seitiges englischsprachiges FAQ-Papier veröffentlicht, das wir in der Anlage beifügen. Es ist davon auszugehen, dass weitere Informationen nach Abschluss des deutschen Gesetzgebungsverfahrens folgen werden.
Eine frühzeitige rechtliche und operative Überprüfung von Werbung und Produktinformationen ist dringend zu empfehlen, um Haftungs-, Reputations- und Durchsetzungsrisiken zu begrenzen. Die Anwendung ab dem 27. September 2026 bezieht sich auch auf bereits im Markt befindliche Produkte.

