In den letzten Wochen und Monaten hat es hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit und Umsetzung der derzeit geltenden Regelungen der EUDR einige Unsicherheiten und Diskussionen gegeben. Nach der Entschlussfassung des Europäischen Parlaments vom 26.11.2025 deutet aktuell alles darauf hin, dass die Anwendbarkeit der EUDR noch einmal um ein weiteres Jahr verschoben wird.
Nachfolgend geben wir Ihnen kurz den aktuellen Stand wieder.
Mit der „Verordnung (EU) 2023/1115 vom 31.05.2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010“ wurde die Rechtsgrundlage zum Verbot des Inverkehrbringens, der Bereitstellung und der Ausfuhr von Rohstoffen und Erzeugnissen geschaffen, die zur weltweiten Entwaldung beitragen.
Ursprünglich sollten die wesentlichen Vorschriften der Verordnung für einen Großteil der Unternehmen ab dem 30.12.2024 anwendbar sein. Augenscheinlich aufgrund bestehender Umsetzungsprobleme wurde der Anwendungsbeginn dann kurz vor dem Jahresende durch eine entsprechende Verordnung um ein Jahr auf den 30.12.2025 verschoben.
Im September dieses Jahres wiederum gab es dann einen Vorstoß der Europäischen Kommission zur erneuten Verschiebung, der im Oktober durch einen konkreten Änderungsvorschlag abgelöst wurde. Dieser Vorschlag sieht zwar keine Verschiebung mehr, aber zumindest Vereinfachungen für die Wirtschaftsbeteiligten vor.
Da die bestehende Verordnung nicht einseitig seitens der Kommission angepasst werden kann, muss im sog. Trilog eine Einigung zwischen Kommission, Europäischem Rat und Europäischem Parlament erzielt werden.
Am 19.11.2025 hat der Europäische Rat sein Verhandlungsmandat für eine Überarbeitung der EUDR angenommen. Das Europäische Parlament hat in der Sitzung vom 26.11.2025 für eine Anpassung der EUDR gestimmt.
Beide Verhandlungsvorschläge sehen vor, dass der Anwendungsbeginn der EUDR noch einmal verschoben wird; für große und mittlere Unternehmen auf den 30.12.2026, sowie für Klein- und Kleinstunternehmen auf den 30.06.2027. Darüber hinaus beinhalten beide Vorschläge u.a. eine Vereinfachung der Sorgfaltspflichten. Danach soll die Abgabe der Sorgfaltserklärung ausschließlich durch den Erst-Inverkehrbringer erfolgen. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler können die Referenznummer des Erst-Inverkehrbringers beibehalten und weitergeben.
Aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Positionen des Rates und des Europäischen Parlamentes ist jetzt von einer weiteren Verschiebung der Anwendbarkeit der EUDR um ein Jahr auszugehen. Eine finale Entscheidung wird im Trilog fallen, der am 04.12.2025 beginnen soll.
Sobald final Klarheit über die Verschiebung des Anwendungszeitpunkts bzw. mögliche Anpassungen und Vereinfachungen besteht, werden wir darüber informieren.

