Entwaldungsverordnung EUDR: aktuelle Entwicklungen


Entwaldungsverordnung EUDR: aktuelle Entwicklungen

Die EU-Kommission hat zur Entwaldungsverordnung aktualisierte Leitlinien und FAQ veröffentlicht und beginnt für weitere Regulierungsvereinfachungen eine Konsultation zum delegiertem Rechtsakt. t+m hat sich mit einer Stellungnahme beteiligt.

Hintergrund: Die EUDR regelt die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Umgang mit Rohstoffen und Produkten wie Soja, Palmöl, Rindfleisch, Holz, Kakao, Kaffee und Kautschuk. Diese dürfen nur in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie nachweislich nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Die EUDR fordert dabei u.a. eine Sorgfaltserklärung, um die Nachhaltigkeit der Lieferkette zu belegen. Die Verordnung gilt für große Unternehmen ab dem 30. Dezember 2025 und für Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2026. Über den Aufschub der Erstanwendung um zwölf Monate berichteten wir bereits.

Bei dem Informationssystem der EUDR handelt es sich um ein Register, über das Unternehmen die gemäß EUDR geforderte Sorgfaltserklärung einreichen und den zuständigen Behörden vorlegen können. So kann nachgewiesen werden, dass die gehandelten Produkte im Einklang mit der EUDR sind.

Weiterführende Informationen:

• Text EU-Entwaldungsverordnung

• EU-Homepage zu Entwaldung: 

Die EU-Kommission hat am 15. April 2025 folgende Dokumente mit dem Ziel veröffentlicht, die Anforderungen der Entwaldungsverordnung für Unternehmen zu vereinfachen: 

Im Leitliniendokument hebt die EU-Kommission insbesondere folgende Maßnahmen hervor, die den Aufwand für die Anwender reduzieren sollen: 

  • Es wird großen Unternehmen analog zu kleineren Unternehmen gestattet, bereits bestehende Sorgfaltserklärungen wiederzuverwenden, wenn Waren, die bereits auf einem EU-Markt waren, erneut importiert werden.
  • Ein bevollmächtigter Vertreter kann eine Sorgfaltserklärung im Namen von Mitgliedern von Unternehmensgruppen einreichen.
  • Unternehmen dürfen Sorgfaltserklärungen jährlich einreichen anstatt für jede Sendung oder Charge, die auf den EU-Markt gebracht wird.
  • Große, nachgelagerte Unternehmen können analog zu kleineren Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Referenznummern von Sorgfaltserklärungen ihrer Lieferanten sammeln und in ihren eigenen Sorgfaltserklärungen angeben. Es ist nicht notwendig, jede Sorgfaltserklärung der vorgelagerten Lieferkette systematisch zu prüfen. 

Die Maßnahmen sollen die Anzahl der einzureichenden Sorgfaltserklärungen bedeutend verringern und ihre Handhabe vereinfachen. Damit kommt die EU-Kommission ihrer Verpflichtung gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat aus der Trilogeinigung vom Dezember 2024 nach, die Entwaldungsverordnung (EUDR) zu vereinfachen.

Die eingeführten Vereinfachungen werden durch einen delegierten Rechtsakt (inklusive Annex) ergänzt, zu dem bis zum 13. Mai 2025 eine öffentliche Konsultation lief. Unser Dachverband t+m hat sich fristgerecht mit beigefügter Stellungnahme in Deutsch und Englisch an der Konsultation beteiligt.

Die EU-Kommission erneuerte zudem das Ziel, das Benchmarking zur Einstufung der Länder in Risikoklassen bis zum 30. Juni 2025 zu veröffentlichen.