Einigung zwischen Europäischem Rat und Parlament zur Revision des Allgemeinen Präferenzsystems (APS)


Laut einer Pressemitteilung des Europäischen Rates vom 01.12.2025 haben sich Rat und Parlament vorläufig auf eine überarbeitete Verordnung zum Allgemeinen Präferenzsystem (APS) geeinigt. Soweit eine Billigung von Rat und Parlament erfolgt, soll die neue Verordnung ab dem 01.01.2027 gelten. 

Mit Blick auf die Neufassung der Verordnung ist zu erwähnen, dass das bestehende, und über die Verordnung (EU) 978/2012 (Link zur aktuellen, konsolidierten Fassung s. hier) geregelte, APS ursprünglich bereits zum 01.01.2024 durch eine neue Verordnung abgelöst werden sollte. Trotz mehrmonatiger Beratungen konnte seinerzeit keine Einigung auf einen neuen Verordnungstext erzielt werden, so dass letztlich die bestehende Verordnung (EU) 978/2012 mit der Verordnung (EU) 2023/2663 v. 22.11.2023 um drei weitere Jahre, bis zum 31.12.2027 verlängert wurde. 

Nach den vorliegenden Informationen soll das neue APS in mehreren Punkten angepasst werden. Das grundsätzliche Schema der Unterscheidung in „Standard“-APS, APS+ (Sonderregelungen für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung) und EBA (Everything but Arms – Zollfreiheit für alle Waren, außer Waffen und Munition, aus den am wenigsten entwickelten Ländern) bleibt dabei aber erhalten. 

Neu ist insbesondere, dass das zukünftige APS einen Mechanismus beinhalten soll, nach dem APS-Präferenzen zurückgenommen werden können, wenn ein begünstigtes Land bei der Rücknahme seiner eigenen Staatsangehörigen nicht mit der EU kooperiert. Darüber hinaus soll die Einhaltung internationaler Übereinkommen, insb. zu Menschen- und Arbeitnehmerrechten eine höhere Bedeutung erhalten. Der Vorschlag sieht ein Dringlichkeitsverfahren für die rasche Rücknahme von Präferenzen vor, wenn gegen die Grundsätze dieser Übereinkommen verstoßen wird.

Von besonderer Bedeutung für die Textil- und Bekleidungsindustrie sind zum einen die sog. Graduierung der aktuell unter die EBA-Regelung fallenden (am wenigsten entwickelten) Länder, sowie die sog. Graduierungsschwellen. 

Im Rahmen der sog. Graduierung verlieren Entwicklungsländer aufgrund verbesserter wirtschaftlicher und sozialer Indikatoren (u. a. höheres durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen) bestimmte Privilegien; im APS bedeutet dies für EBA-Länder konkret den Verlust der allgemeinen vollständigen Zollbefreiung exportierter Güter. 

Im zukünftigen APS sollen die von der Graduierung betroffenen Länder weiterhin höhere Vergünstigungen bei den Zollpräferenzen im Rahmen des sog. APS+ in Anspruch nehmen können, wenn sie sich zu strengen Nachhaltigkeitsstandards verpflichten.

Die sog. Graduierungsschwellen sehen (auch schon im geltenden APS) vor, dass Zollpräferenzen vorübergehend ausgesetzt werden können, wenn ein APS-Land einen definierten Anteil an den Importen aller APS-begünstigten Länder übersteigt. Die möglichen Aussetzungen betreffen dabei allerdings nur die Standard-APS- und APS+-Länder, nicht aber die EBA-Länder. Aktuell sind von dieser Regelung u. a. Spinnstofferzeugnisse der Kapitel 50 bis 60 aus Indien betroffen. 

Konkret für Textilien soll im zukünftigen APS die entsprechende Regelung zur Anwendung kommen, wenn der Wert der Einfuhren aus dem betroffenen Land 6 % des Wertes der gesamten EU-Einfuhren des betroffenen Erzeugnisses und 47 % der Einfuhren aller APS-begünstigten Länder übersteigt.

Wesentliche Auswirkungen könnten die Graduierungsmechanismen für Bangladesch haben. Bangladesch gilt aktuell als EBA-Land, soll diesen Status aber im November kommenden Jahres verlieren (s. hierzu LDC-Portal der Vereinten Nationen). Mit einer entsprechenden Übergangsfrist (im geltenden APS drei Jahre) würde Bangladesch dann nicht mehr von der vollständigen Zollfreiheit für EBA-Länder profitieren können. 

Bei denkbarer nachfolgender Einstufung als APS+Land, ist zwar grundsätzlich weiterhin eine Zollbefreiung möglich, jedoch könnten in diesem Fall – primär für Bekleidung, bedingt durch den hohen Marktanteil – dann die Gradierungsschwellen greifen, die in der Folge wiederum zu einer Aussetzung der Präferenzgewährung führen. 

Darüber hinaus ist u.U. zu berücksichtigen, dass – zumindest nach den Ursprungsregeln im geltenden APS – die Regeln der Verarbeitungsliste für Bekleidung für EBA-Länder faktisch nur einen Be-/Verarbeitungsschritt (Herstellen aus Geweben / Gewirken / Gestricken) vorsehen, während hingegen im Standard-APS bzw. APS+ hier zusätzlich noch der vorherige Arbeitsschritt (Weben / Wirken / Stricken) erforderlich ist. Ob bzw. inwieweit diese Verarbeitungsregeln auch im neuen APS Bestand haben, ist derzeit noch nicht bekannt.

Über die weitere Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden.