Einführung neuer Zölle in den USA zum 24.07.2026


Nach dem Urteil des Supreme Court zur Unrechtmäßigkeit der Zusatzzölle nach dem sog. International Emergency Economic Powers Act (IEEPA), haben die USA für einen befristeten Zeitraum Zusatzzölle nach Section 122 des Trade Act von 1974 i. H. v. 10 % auf Wareneinfuhren in die USA eingeführt (s. hierzu auch unser Zoll-Direkt 11/26 v. 23.02.2026). Aufgrund der zeitlichen Befristung sind diese Zusatzzölle jetzt ausgelaufen. 

Stattdessen haben die Vereinigten Staaten neue Zusatzzölle, nunmehr basierend auf Section 301 des Trade Act von 1974, eingeführt. Begründet wird diese Maßnahme seitens der US-Regierung mit unzureichenden Maßnahmen der Handelspartner gegen die Einfuhr von mit Zwangsarbeit hergestellten Waren, die wiederum den US-Handel beeinträchtigen. Eine Pressemitteilung mit Informationen zu den Maßnahmen können Sie auf der Internetseite des US-Handelsrepräsentanten (USTR) einsehen. 

Betroffen von den neuen Zusatzzöllen sind 60 Handelspartner der USA, darunter auch die Europäische Union. Dabei belaufen sich die Zusatzzölle für Handelspartner, die bereits eigene Einfuhrverbote für Waren aus Zwangsarbeit eingeführt haben, auf 10 %. Waren von Handelspartnern, die bisher keine entsprechenden Maßnahmen eingeführt haben, unterliegen einem Zollsatz von 12,5 %. Entscheidend für die Höhe der anzuwendenden Zollsätze ist – wie bereits in der Vergangenheit – nicht das Versendungs-, sondern das Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) der Waren. 

Ausnahmen gelten u. a. für Waren, die bereits Zusatzzöllen nach Section 232 des Trade Expansion Acts von 1962 unterliegen (Stahl, Aluminium, Kupfer, Kfz und Kfz-Teile, LKW und LKW-Teile sowie Holz und Holzprodukte) sowie bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse, die in den USA nicht in ausreichender Menge angebaut oder produziert werden.

Konkret gelten nunmehr allgemein folgende Zollsätze: 

  • Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union und Taiwan
    • Anwendung eines Zollsatzes von 10 %, wenn der MFN-Zollsatz (Drittlandszoll lt. US-Zolltarif) geringer ist als 10 % (kein Zusatzzoll, sondern ein „All-inclusive“-Zollsatz)
    • Anwendung des MFN-Zollsatzes, soweit dieser höher als 10 % ist (keine weiteren Zusatzzölle)
  • Erzeugnisse mit Ursprung in Japan, Südkorea oder der Schweiz
    • Anwendung eines Zollsatzes von 12,5 %, wenn der MFN-Zollsatz (Drittlandszoll lt. US-Zolltarif) geringer ist als 12,5 % (kein Zusatzzoll, sondern ein „All-inclusive“-Zollsatz)
    • Anwendung des MFN-Zollsatzes, soweit dieser höher als 12,5 % ist (keine weiteren Zusatzzölle)
  • Für die nachfolgenden Staaten gelten die Zusatzzölle i. H. v. 10 % bzw. 12,5 % zusätzlich zum regulären MFN-Zollsatz: 
  • Zusatzzoll von 10 % für folgende Länder: 
    • Argentinien, Bangladesch, Kambodscha, Kanada, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Indien, Indonesien, Jordanien, Malaysia, Mexiko, Pakistan, Sri Lanka, Vereinigtes Königreich und Trinidad and Tobago
  • Zusatzzoll von 12,5 % für folgende Länder: 
    • Algerien, Angola, Australien, Bahamas, Bahrain, Brasilien, Chile, China, Kolumbien, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ägypten, Guyana, Hongkong, Irak, Israel, Japan, Kasachstan, Kuwait, Libyen, Marokko, Neuseeland, Nicaragua, Nigeria, Norwegen, Oman, Peru, Philippinen, Katar, Russland, Saudi-Arabien, Singapur, Südafrika, Südkorea, Thailand, Türkei, Vereinigte Arabische Emirate, Uruguay, Venezuela, Vietnam.

Im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Zölle wurden Quoten für bestimmte Textilien und Bekleidung mit Ursprung in Bangladesch, Kambodscha, Indonesien und Malaysia mit einer Dauer von drei Jahren angekündigt. Diese Erzeugnisse sollen, mit Einführung der Quoten dann nicht mehr den Zöllen nach Section 301 unterliegen. Informationen zum konkreten Zeitpunkt der Einführung liegen uns bisher noch nicht vor. 

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