CSRD: EU-Kommission veröffentlicht überarbeitete ESRS und VS zur Konsultation


Die EU-Kommission hat eine vierwöchige Konsultation zu den überarbeiteten ESRS-Nachhaltigkeitsberichtstandards sowie zum freiwilligen Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Voluntary Sustainability Reporting Standard, VS) eröffnet.

Sehr geehrte Damen und Herren, 

die EU-Kommission hat am 6. Mai 2026 die überarbeiteten Nachhaltigkeitsberichtsstandards  European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sowie den freiwilligen Berichtstandard V(vormals VSME) für eine einmonatige Konsultation bis zum 3. Juni 2026 veröffentlicht.

Das inzwischen verabschiedete Omnibus-1-Paket der EU-Kommission sah auch eine Überarbeitung der ESRS im Rahmen der CSRD vor. Nachdem die EFRAG Ende letzten Jahres ihren Überarbeitungsentwurf an die EU-Kommission übergeben hat, hat diese die Berichtsentwürfe ebenfalls noch einmal überarbeitet und plant, die finalen Änderungen Mitte 2026 als delegierten Rechtsakt zu erlassen. Unter dem Schlagwort „targeted modifications" wurden gezielte Anpassungen vorgenommen, die nach eigener Aussage der EU-Kommission primär der Klarstellung sowie der Gewährung zusätzlicher Flexibilitäten dienen. Im Einzelnen betreffen die Änderungen folgende Bereiche:

Doppelte Wesentlichkeit und Wesentlichkeitsbeurteilung

Der überarbeitete Text stellt klar, dass Unternehmen nicht verpflichtet sind, die spezifischen Informationsbedürfnisse jedes einzelnen Nutzers zu erfüllen. Neu eingeführt wird eine Definition des Begriffs „informed assessment": Über nicht-wesentliche Informationen müssen Unternehmen nicht berichten, außer in klar definierten Ausnahmefällen. Zudem erlaubt der Top-Down-Ansatz bei der Wesentlichkeitsbeurteilung unnötigen Aufwand zu vermeiden und nicht jeden einzelnen Impact, Risk oder Opportunity separat auf Wesentlichkeit zu prüfen.

Fair Presentation

Gegenüber dem EFRAG-Entwurf wird klargestellt, dass das Prinzip der „Fair Presentation" für den Nachhaltigkeitsbericht als Ganzes gilt — nicht für jeden einzelnen Datenpunkt. Zudem wird explizit ausgeführt, dass die korrekte Anwendung der ESRS in einer „Fair Presentation" resultiert. „Fair Presentation“ bedeutet im Kontext der CSRD/ESRS, dass der Nachhaltigkeitsbericht nicht nur formal alle vorgeschriebenen Angaben enthält („Compliance“), sondern insgesamt ein zutreffendes, vollständiges, neutrales und verständliches Bild der tatsächlichen Nachhaltigkeitslage des Unternehmens vermittelt.

Aggregation und Disaggregation

Unternehmen erhalten mehr Ermessen dabei, ob und in welchem Maße geografische Kontexte bei der Wesentlichkeitsbeurteilung berücksichtigt werden müssen. Bei der Wesentlichkeitsanalyse muss ein Unternehmen nicht automatisch jede Region, jedes Land oder jeden Standort separat analysieren. Ergänzend wird klargestellt, dass der Disaggregationsgrad bei der Wesentlichkeitsbeurteilung nicht automatisch bedeutet, dass Informationen auf eben diesem Detailniveau berichtet werden müssen.

Antizipierte finanzielle Effekte

Neu aufgenommen wurde die Klarstellung, dass die Angabe voraussichtlicher finanzieller Effekte typischerweise auf Schätzungen basiert. Werden diese Schätzungen in späteren Berichtsperioden auf Basis neuer Informationen angepasst, gilt dies ausdrücklich nicht als Berichtsfehler. Auch die Möglichkeit, bestimmte Informationen — etwa solche, die die Wettbewerbsposition des Unternehmens erheblich beeinträchtigen könnten — wegzulassen, wird auf antizipierte finanzielle Effekte ausgedehnt.

Treibhausgasbilanzierung

Die EU-Kommission geht hier über den EFRAG-Vorschlag hinaus: Unternehmen erhalten die Flexibilität, bei der Definition der Berichtsgrenzen entweder den „Financial Control Approach" oder den „Operational Control Approach" zu wählen (Angleichung zur internationalen GHG-Bilanzierung).

Weitere Anpassungen

Bei Klimatransitionsplänen müssen Unternehmen künftig transparent machen, wenn ihre Ziele nicht mit dem 1,5-Grad-Pfad vereinbar sind. Bei Mikroplastik beschränkt sich die Berichtspflicht auf primäres Mikroplastik; sekundäres Mikroplastik wird aus Verhältnismäßigkeitsgründen ausgenommen. Für die Berichterstattung zu „Substances of Very High Concern" wird eine einjährige Übergangsfrist für Unternehmen eingeführt, die als Verwender von Artikeln auftreten, die solche Substanzen enthalten. Darüber hinaus wurden Anpassungen zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) sowie neue Regelungen für Asset-Management-Aktivitäten aufgenommen.

Die Berichterstattung nach den neuen Standards ist ab 1. Januar 2027 für EU-Unternehmen mit mindestens 1 000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. Euro vorgesehen. Unternehmen im Anwendungsbereich berichten damit erstmals im Jahr 2028 über das Geschäftsjahr 2027.

Der neue „Voluntary Standard" (VS) ist jetzt als delegierte Verordnung konzipiert und wird nach Inkrafttreten verbindliches EU-Recht, auch wenn die Berichterstattung selbst weiterhin freiwillig bleibt. Weiterhin dürfen CSRD-pflichtige Unternehmen von ihren Lieferketten- und Wertschöpfungspartnern mit maximal 1 000 Mitarbeitern künftig keine weitergehenden Nachhaltigkeitsinformationen einfordern, als der Voluntary Standard vorsieht.

Änderungen im Vergleich zum VSME

Ein wesentlicher Unterschied zum VSME betrifft den Kreis der Unternehmen. Während der VSME auf nicht-börsennotierte KMU mit bis zu 250 Mitarbeitenden ausgerichtet war, richtet sich der neue Standard an alle Unternehmen mit bis zu 1 000 Mitarbeitern. Der neue Entwurf führt eine systematischere Kennzeichnung der einzelnen Datenpunkte ein. Jede Angabe ist künftig explizit als „verpflichtend", „wenn zutreffend" oder „freiwillig" markiert — und wird zusätzlich nach Unternehmensgröße differenziert (bis zu 10 bzw. mehr als 10 Mitarbeiter).

Gegenüber dem bisherigen VSME entfallen einige Anforderungen:

  • Die GHG-Intensität, bisher Pflichtangabe, ist im neuen Entwurf nicht mehr enthalten.
  • Der Gender Pay Gap ist nicht mehr automatisch verpflichtend.
  • Detaillierte Biodiversitätsdaten wurden stark vereinfacht.

    Unser Dachverband t+m wird sich an beiden Konsultationen beteiligen und fristgerecht Stellungnahmen einreichen.

    Über die weiteren Entwicklungen halte ich Sie informiert.

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